Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
Artikel 14 Angaben
Diese Bestimmung führt die Angabemöglichkeiten ein, die in Artikel 6 FMBV näher beschrieben werden. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Angabe zum vermarkteten Futtermittel hervorheben, vorausgesetzt sie verfügen diesbezüglich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens über ausreichende wissenschaftliche Belege. Diese Angaben können sich auf Eigenschaften betreffend die Prävention, die Behandlung oder die Heilung einer Krankheit beziehen, mit Ausnahme der Prävention von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten, wenn diese nicht in Verbindung mit Krankheitssymptomen stehen. Beispiele für Angaben sind in den im Internet publizierten Richtlinien enthalten.
Artikel 15 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben
Mit dieser Bestimmung soll die obligatorische Kennzeichnung aufgewertet werden, sodass sie gut lesbar, unauslöschlich und in ihrer Schrift- und Farbenwahl ausgewogen ist.
Artikel 16 Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen
Der Artikel enthält die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln einschliesslich der Ausgangsprodukte und der Diätfuttermittel. Diese entsprechen weitgehend den aktuellen Anforderungen. Ist das für das Inverkehrbringen zuständige Unternehmen
zulassungspflichtig, ist die Zulassungsnummer auf der Etikette auszuweisen.
Weitere Anforderungen an die Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel, Diätfuttermittel, Heimtierfuttermittel und nicht konforme Futtermittel sind in den Artikeln 7–13 FMBV festgelegt.
Insbesondere ist der Hersteller, wenn der Betrieb, der das Futtermittel in Verkehr bringt, nicht der Hersteller ist, auf der Etikette zumindest anhand seiner Zulassungsnummer auszuweisen.
Diese Angaben gelten nicht für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen, welche im betreffenden Kapitel behandelt wird.
Artikel 17 Ausnahmen und freiwillige Kennzeichnung
Der Artikel hält die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie – in den Artikeln 13 und 14 FMBV – die Regeln des Departements für die freiwillige Kennzeichnung fest.
Artikel 18 Verpackung
Standardgemäss werden Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel verpackt. Die Verpackungen sind so zu verschliessen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
In Absatz 2 werden die Bedingungen beschrieben, unter welchen die Produkte lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Nur der Hersteller darf Futtermittel lose an die Endnutzer abgeben.
Artikel 19 Katalog der Ausgangserzeugnisse
Das Bundesamt veröffentlicht einen nicht abschliessenden und freiwillig nutzbaren Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Die Mindestangaben sowie die Verwendungsbedingungen werden festgelegt.
Die Verwendung neuer Ausgangserzeugnisse ist den geeigneten Vertretern der
Futtermittelbranche zu melden. Letztere führen ein Verzeichnis dieser neuen
Ausgangserzeugnisse, wobei sie sich dabei auf das Verzeichnis ihrer europäischen Pendants stützen.