Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

Artikel 63 Unkontrollierbare Verunreinigungen

Im Falle einer Verunreinigung mit bewilligten GVO von weniger als 0,9 %, muss der Futtermittelunternehmer dem Bundesamt nachweisen können, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung dieser Verunreinigung getroffen hat.

Artikel 64 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte

GVO-Ausgangsprodukte werden bewilligt, wenn sie auf der vom Bundesamt publizierten Liste aufgeführt sind. Die aktuelle, vom Bundesamt publizierte Liste behält Gültigkeit.

Artikel 65 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe

Entsprechend der für die Ausgangserzeugnisse geltenden Regelung nach Artikel 67 werden die bewilligten GVO-Zusatzstoffe in der Verordnung des Bundesamtes publiziert. Die Situation bleibt unverändert.

Artikel 66 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen

Dieser Artikel wurde unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Das Auftreten von Spuren unter 0,5 % von in Europa bewilligten GVO wird akzeptiert. Das Bundesamt kann importierte Chargen, die Spuren von in den USA und Kanada bewilligten GVO aufweisen, unter gewissen Umständen bewilligen.

7. Kapitel Vollzug

Artikel 67 Kompetenzen des Departements

Die Bestimmung befugt das Departement dazu, die bei den amtlichen Kontrollen geltenden Toleranzen festzulegen, Vorschriften für die Probenahme zu erlassen, Methoden zur

Berechnung des Nährwertes von Mischfuttermitteln zu bestimmen und die Beförderung von Futtermitteln Beschränkungen zu unterstellen.

Die vom Departement erlassenen Bestimmungen stehen in Artikel 21 FMBV. Insbesondere die Toleranzen, die bei den Kontrollen gelten, wurden gegenüber den heute geltenden angepasst. Die Regressionsformeln für die Berechnung der Energie bleiben jedoch unverändert. Das Verbot, Futtermittel in Behältern zu transportieren, die für den Transport von tierischen

Nebenprodukten verwendet wird, behält Gültigkeit. Der Transport von Futtermitteln in Behältern, die für den Transport von Erzeugnissen verwendet wurden, die als Futtermittel nicht zugelassen sind, unterliegt den Hygienevorschriften und den HACCP-Grundsätzen. Von einem

grundsätzlichen Verbot wurde abgesehen.

Artikel 68 Kompetenzen des Bundesamtes

Die Bestimmung legt die Bedingungen fest, unter welchen das Bundesamt Probenahmen vornehmen kann. Dem Bundesamt wird die Kompetenz eingeräumt, in den Anhängen der FMBV die Verweise auf die europäischen Gesetzestexte anzupassen und die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe zu ändern. Mit diesen Bestimmungen soll die Flexibilität zur Anpassung der

technischen Normen des Schweizer Futtermittelrechts an die internationalen Entwicklungen erhöht werden.

Artikel 69 Anforderungen an die Kontrollen

Die amtlichen Kontrollen erfolgen in Übereinstimmung mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 70 Anforderungen an die Laboratorien

Neu werden Nationale Referenzlaboratorien (NRL) bezeichnet. Die NRL sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu bezeichnen. Das Departement legt die

entsprechenden Bedingungen sowie die Aufgaben der NRL in Artikel 22 FMBV fest.