Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Futtermittelbuch-Verordnung
• Es dürfen nur Futtermittel aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden,
wenn diese Länder über eine Gesetzgebung verfügen, die als mit der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung gleichwertig anerkannt ist.
• Die Silierungszusätze sind in der Zusatzstoffliste in der Gruppe 1k aufgeführt.
Silierungszusätze in Form von Mischungen sind zulässig, wenn alle für die Silage zugesetzten Stoffe bewilligt sind. Die Silierungszusätze werden für ihre Zulassung keinen Tests mehr unterzogen.
• Vormischungen werden im Kapitel über die Zusatzstoffe geregelt.
• Melassefuttermittel gelten als Mischfuttermittel und sind folglich meldepflichtig.
• Die maximale Konzentration eines Zusatzstoffes in einem Ergänzungsfuttermittel darf nicht
höher als Faktor 100 sein. Diese Bestimmung ersetzt die geltenden spezifischen Höchstwerte für Antioxidantien, Vitamin D und Zink.
• Bioproteine, Ausgangsprodukte reich an Proteinen aus abgetöteten Mikroorganismus-Zellen,
gelten als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und bedürfen keiner Bewilligung mehr.
• Angaben über besondere Eigenschaften eines Futtermittels sind hinreichend zu begründen,
bevor sie veröffentlicht werden dürfen. Die Nutzer haben das Recht, die Angaben beim Bundesamt anzufechten, welches die Entfernung dieser Angaben verlangen kann, wenn sich diese als irreführend herausstellen sollten.
• Der Wassergehalt in einem Futtermittel ist anzugeben, wenn dieser 14 % überschreitet. Die
Angabe der Aschegehalte wurde teilweise angepasst, insbesondere für Reis.
• Der Eisengehalt von Milchaustauschfuttermittel für Kälber mit einem Gewicht unter 70 kg
muss mindestens 30 mg/kg Futter à 12 % Trockensubstanz betragen. Diese Bestimmung ersetzt den geltenden Mindestgehalt von 20 mg Eisen in allen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber.
• Die Paloxen, die Mischfuttermittel enthalten und beim Wiederverkäufer gelagert werden,
müssen geschlossen und beschriftet sein. Nur der Hersteller darf Mischfuttermittel lose in Paloxen an den Endnutzern liefern.
• Die Deklaration der Zusatzstoffe wird teilweise vereinfacht. Die Angaben, die nicht auf der
Etikette ausgewiesen sind, sind den Nutzern auf Anfrage zu liefert.
• Auf den Etiketten von Heimtierfuttermitteln ist eine Telefonnummer oder ein anderes
geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit die Nutzer Informationen über die genaue Zusammensetzung an Ausgangsprodukten und Zusatzstoffen des Futtermittels einholen können.
• Wenn der Verkäufer eines Futtermittels nicht der Hersteller ist, muss auf dem Etikett zusätz-
lich zum Vermarkter auch der Hersteller angegeben werden. Diese Angabe kann in Form der Zulassungsnummer erfolgen.
• Die Verkäufer von Erzeugnissen, die einer bestimmten Verwenderkategorie vorbehalten sind,
können nicht mehr für die Einhaltung dieser Einschränkung haftbar gemacht werden. Diese Verantwortung liegt neu bei den Käufern.
• Es wird ein Katalog der Ausgangsprodukte (Katalog) geschaffen. Mit diesem Instrument soll
die Beschriftung der Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel verbessert werden. Der Katalog soll den Informationsaustausch bezüglich der Produkteigenschaften erleichtern und die