Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten

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Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen und die Verwendungsanweisungen sind einzuhalten. Ein Pflanzenschutzmittel darf nur für Verwendungen eingesetzt werden, für dies es bewilligt ist.

Die Artikel 63 und 64 regeln die Aufbewahrung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln mit Bezugnahme auf die Bestimmungen der Chemikalienverordnung. Im Falle von Diebstahl oder irrtümlichem Inverkehrbringen eines giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmittels ist die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen (Arti-

kel 65).

Artikel 66 ermächtigt das BLW, allgemeine Verwendungsvorschriften wie die Benutzung bestimmter Geräte zu erlassen.

Beim Widerruf der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels aufgrund eines unannehmbaren Gefährdungspotenzials, kann die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels per sofort verbieten. Gemäss Artikel 67 werden solche Verbote im Bundesblatt publiziert.

Artikel 68 hält Einschränkungen fest bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Grundwasserschutzzonen. Gemäss den in Anhang 9 festgehaltenen Kriterien für eine Bewilligung wird ein Pflanzenschutzmittel nicht bewilligt, wenn die Konzentration des Wirkstoffs oder der relevanten Metaboliten einen Wert von 0,1 μg/l, der in der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) festgesetzt wurde, überschreiten. Absatz 2 räumt der Zulassungsstelle die Möglichkeit ein, Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen festzulegen, wenn zu erwarten ist, dass der Wert von 0,1 μg/l für Wirkstoffe und relevante Metaboliten erreicht wird. Gemäss Absatz 4 sollen Pflanzenschutzmittel, die als sehr giftig oder giftig eingestuft werden, in Zonen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, wie Parks oder Sportplätze, verboten werden. Es können Ausnahmen gewährt werden, wenn keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. In diesem Fall müssen die kantonalen Behörden geeignete Massnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Nutzer dieser Flächen zu schützen; zu denken wäre da beispielsweise an eine Zutrittsbeschränkung für einen befristeten Zeitraum.

In Artikel 69 wird die Verwendungsfrist von Pflanzenschutzmitteln bestimmt, deren Bewilligung widerrufen wurde. Diese Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt. Gemäss Artikel 70 ist wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn der Verwender diese nicht mehr braucht.

8. Kapitel Vollzug

Die Artikel 71–79 enthalten die Vollzugsbestimmungen für den Bund. Sie bestimmen die Zuständigkeiten der verschiedenen Bundesämter, die vom Bewilligungs- und Einstufungsverfahren der Pflanzenschutzmittel betroffen sind. Artikel 75 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, bei Versuchen der Schweizer Industrie die Konformität mit der Guten experimentellen Praxis zu attestieren. Die übrigen Artikel entsprechen jenen der geltenden PSMV. Dasselbe gilt für Artikel 80, der die Zuständigkeiten der Kantone festlegt bei der Marktüberwachung und der Kontrolle der Verwendung der Pflanzenschutzmittel, und für Artikel 81, der die Sicherstellungs- und Einziehungsmassnahmen durch die zuständigen Behörden bestimmt. Artikel 82, der den Datenaustausch zwischen den Bundesämtern regelt, und Artikel 83 bezüglich der Dokumentation der Zulassungsstelle betreffend die bewilligten Pflanzenschutzmittel, wurden ebenfalls unverändert aus den geltenden Bestimmungen übernommen.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Mit Artikel 85 werden neue Gebühren eingeführt, für den Fall, dass nach der Überprüfung auf Vollständigkeit feststeht, dass das Dossier, das mit dem Antrag eingereicht wird, nicht komplett ist und beim Antragsteller zusätzliche Informationen nachgefordert werden müssen. Die Anforderungen an das Dossier sind in den Anhängen 5 und 6 der Verordnung klar festgehalten. Nachforderungen sind für die Zulassungsstelle zeit- und arbeitsaufwändig. Die Gebühr beläuft sich auf 1500.– für Nachforderungen bei Anträgen bezüglich neuer Wirkstoffe und auf 800.– für Nachforderungen bei allen anderen Arten von Anträgen sowie bei neuen Pflanzenschutzmitteln oder Ausweitungen des Geltungsbereichs einer Bewilligung.

In der EU sind die neuen Kriterien für die Genehmigung von Wirksoffen nicht sofort auf alle Wirkstoffe anwendbar. Die EG-Verordnung sieht vor, dass die Bedingungen für die Genehmigung gemäss Richtli-

nie 91/414/EWG weiterhin Anwendung finden für Wirkstoffe, deren Dossier in den ersten 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eingereicht und auf Vollständigkeit geprüft wurde. Auch die Stoffe, die – infolge einer ersten Ablehnung der Genehmigung in der EU – einer Überprüfung unterzogen werden, werden gemäss der Kriterien der Richtlinie 91/414/EWG bewertet. In Artikel 86 werden Übergangsbestimmungen festgelegt, damit dieselben Kriterien für die Genehmigung für dieselben Wirkstoffe wie jene, die in der EG-Verordnung