Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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schränkt werden.
Artikel 48 sieht vor, dass die Zulassungsstelle eine Liste führt mit den für die Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, Synergisten oder Safeners notwendigen Studien und Versuchsberichten. Eine entsprechende Liste ist auch für Pflanzenschutzmittel zu führen. Diese Listen enthalten auch Angaben darüber, ob der Antragsteller für diese Daten Datenschutz in Anspruch genommen hat und ob diese Studien als mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder der experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt wurden. Diese Listen werden allen interessierten Parteien auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Um die Verwaltung dieser Listen zu erleichtern, kann die Zulassungsstelle fordern, dass die Liste der Versuchs- und Studienberichte in einer bestimmten elektronischen Form geliefert wird.
Artikel 49–51 sind mit den derzeit gültigen Bestimmungen identisch. Ziel ist es, eine Wiederholung von Versuchen an Wirbeltieren zu vermeiden. Ist die Schutzdauer der Daten zu einem Versuch an Wirbeltieren noch nicht abgelaufen, kann die Zulassungsstelle diese Resultate zugunsten eines Dritten verwenden. Die früheren Antragsteller können dann beim Begünstigten einen Entschädigungsanspruch geltend machen.
5. Kapitel Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis
Artikel 52 hält die Vorschriften bezüglich der Vertraulichkeit von Daten fest, die mit dem Antrag auf Bewilligung eingereicht wurden. Absatz 3 ist aus der geltenden PSMV übernommen und bezeichnet die Daten, die nach der Zulassung auf keinen Fall vertraulich sind.
6. Kapitel Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt
Pflanzenschutzmittel sind gemäss Artikel 8–14 Chemikalienverordnung einzustufen (Artikel 53). In Artikel 54 werden die Vorschriften in Sachen Verpackung festgehalten. Absatz 1 sieht vor, dass Pflanzenschutzmittel so zu verpacken sind, dass das Risiko, dass sie mit Lebensmitteln oder Getränken verwechselt werden, möglichst gering ist. Besteht Verwechslungsgefahr und sind die Pflanzenschutzmittel für die Öffentlichkeit zugänglich, sind sie mit Bestandteilen zu versehen, die einen Verzehr verhindern. In den Artikeln 55–59 sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt festgeschrieben. Diese bleiben gegenüber der geltenden PSMV unverändert.
Artikel 60 regelt die Werbung für Pflanzenschutzmittel. Die Werbung muss einen Warnhinweis und einen Hinweis, die Beschriftung und die Instruktionen vor jedem Gebrauch zu lesen, enthalten. Letztere dürfen keine irreführenden Informationen bezüglich allfälliger Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt wie «ungiftig»
oder «harmlos» umfassen. Ausserdem müssen die in der Werbung verwendeten Aussagen technisch zu rechtfertigen sein.
Artikel 61 besagt, dass Unternehmen, die im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln tätig sind, über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen führen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, lagern oder in Verkehr bringen. Dasselbe gilt für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln, die über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen führen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden. An dieser Stellt gilt hervorzuheben, dass gemäss Artikel 5 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1) die in der Primärproduktion tätigen Betriebe zuhanden der zuständigen Behörde Buch führen müssen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Für Händler gilt die Aufzeichnungsflicht im Rahmen der normalen Rechnungstellung über den Vertrieb ihrer Pflanzenschutzmittel als erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass diese Informationen auf Antrag den zuständigen Behörden zu Verfügung gestellt werden können. Eine gesonderte Buchführung ist nicht erforderlich.
7. Kapitel Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Die Artikel 62–70 legen die Vorschriften fest bezüglich der Verwendung und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln. Die Artikel 62–67 und 70 wurden aus der geltenden PSMV übernommen. Die Artikel 68 und 69 wurden angepasst.
Artikel 62 besagt, dass Pflanzenschutzmittel so verwendet werden müssen, dass sie keine unannehmbaren