Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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ist nicht erforderlich, wenn die Zulassungsstelle der betreffenden Person das Recht eingeräumt hat, bestimmte Experimente und Versuche durchzuführen (Absatz 3). Dieses System entspricht grundsätzlich dem der geltenden PSMV.
Die Regelung der Verkaufserlaubnis gemäss Artikel 43 wird beibehalten. Diese Regelung ist in den EG-Bestimmungen nicht vorgesehen. Sie ermöglicht es einer Person, die vom Bewilligungsinhaber die entsprechende Zustimmung erhalten hat, ein Pflanzenschutzmittel unter dem eigenen Namen und unter einem anderen Handelsnamen in Verkehr zu bringen. Die Verkaufserlaubnis ist eine identische Kopie der Bewilligung des ursprünglichen Produkts. Jede Änderung der ursprünglichen Bewilligung hat eine gleichzeitige Anpassung der Verkaufserlaubnis zur Folge. Wird die Bewilligung entzogen, verliert auch die Verkaufserlaubnis ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bewilligungsinhaber seine Zustimmung zurücknimmt.
Artikel 44 hält fest, dass der Inhaber einer Bewilligung der Zulassungsstelle alle neuen Informationen zu übermitteln hat, die besagen, ob ein Pflanzenschutzmittel oder Stoffe, die darin enthalten sind, die Bedingungen für eine Bewilligung bzw. Genehmigung noch erfüllen. Der Bewilligungsinhaber hat zudem Bericht zu erstatten, wenn ihm Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen. Absatz 3 wurde aus der geltenden PSMV übernommen. Darin wird präzisiert, dass der Bewilligungsinhaber alle Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels mitzuteilen hat. Dasselbe gilt für allfällige Änderungen der Einstufung des Pflanzenschutzmittels (Absatz 5).
Artikel 45 regelt die Information der Öffentlichkeit. Die Zulassungsstelle hat der Öffentlichkeit die in Absatz 1 erwähnten Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Gründe für den Entzug einer Bewilligung sowie die Liste der geringfügigen Verwendungen stellen gegenüber der geltenden Praxis eine Neuerung dar. Die Absätze 3 und 4 sind aus der geltenden PSMV übernommen und ermöglichen es der Zulassungsstelle und den Eidgenössischen Forschungsanstalten Agroscope, Angaben zu den Eigenschaften und möglichen Verwendungen der bewilligten Pflanzenschutzmittel zu machen. Die zuständigen Stellen können hierzu die zusammenfassenden und nicht im Sinne von Artikel 52 als vertraulich eingestuften Angaben aus den mit dem Antrag eingereichten Dossiers heranziehen.
4. Kapitel Daten früherer Gesuche und Schutzdauer
Artikel 46 regelt den Datenschutz. Der Schutz wird gegenüber den heutigen Bestimmungen ausgeweitet. Er umfasst neu auch die mit dem Antrag auf Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der seit über zehn Jahren auf dem Markt ist, eingereichten Daten. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. In diesem Zeitraum dürfen die eingereichten Daten nicht zugunsten eines anderen Antragstellers genutzt werden. Ausserdem wird der Schutz für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung für geringfügige Verwendungen – sofern diese Ausweitung nicht auf Extrapolation beruht – um drei Monate verlängert, wenn diese Bewilligungen spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Erstbewilligung von deren Inhaber beantragt werden. Diese Bestimmung soll die Unternehmen ermuntern, Anträge für geringfügige Verwendungen einzureichen. Datenschutz wird nur zum Zeitpunkt der Vorlage des Dossiers gewährt. Zudem müssen die Daten für die Beurteilung notwendig sein und aus anerkannten Studien und Abhandlungen stammen, die mit den
Grundsätzen der guten Laborpraxis oder Guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
Mit Artikel 47 werden Informationen auch geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder die Überprüfung der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden. In diesem Fall beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate. Daten, die nicht benötigt werden, sind nicht geschützt. Ist der Inhaber einer Bewilligung nicht in der Lage, die für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigten Informationen zu liefern, wird die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels entzogen und ein Jahr nach der für die Lieferung der Studien gesetzten Frist gültig. Nach Ablauf dieser Frist darf das Pflanzenschutzmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gemäss Artikel 69 kann das Pflanzenschutzmittel noch während einem Jahr verwendet werden.
Nach Ablauf einer Frist von 30 Monaten kann die Bewilligung für dieses Pflanzenschutzmittel auf Antrag erneut ausgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Anwendungsbedingungen mit den Zielen der Verordnung übereinstimmen, können die Anwendungsbedingungen eines Pflanzenschutzmittels, dessen Bewilligung aufgrund der von einem anderen Bewilligungsinhaber vorgelegten Daten entzogen wurde, nötigenfalls einge-