Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
auf den Menschen und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben darf. Ausserdem müssen für Lebens- und Futtermittel Rückstandshöchstgehalte gemäss Fremd- und Inhaltsstoffverordnung
(SR 817.021.23) festgesetzt werden (Bst. i).
Artikel 17 enthält eine Reihe neuer Bestimmungen, wovon einige die heutige Praxis der Zulassungsstelle bestätigen. Buchstabe a präzisiert, dass wie die Wirkstoffe auch die Synergisten und Safener, aus denen die Pflanzenschutzmittel zusammengesetzt sind, zugelassen werden müssen. Absatz 8 sieht jedoch vor, dass Pflanzenschutzmittel, die Synergisten und Safener enthalten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PSMV auf dem Markt befinden, bewilligt werden können bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 12 vorliegen. Buchstabe b hält fest, dass wenn ein Wirkstoff, Safener oder Synergist aus einer anderen Quelle stammt als das Pflanzenschutzmittel oder der Herstellungsprozess geändert wurde, das Pflanzenschutzmittel, dass diese Stoffe enthält, bewilligt werden kann, wenn ihre Spezifikation (chemische Zusammensetzung) nicht signifikant von der Spezifikation des genehmigten Referenzstoffs abweicht und sie nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen haben. Unter Buchstabe c wird präzisiert, dass Pflanzenschutzmittel keine unzulässigen Beistoffe enthalten dürfen, die in Anhang 3 aufgeführt sind. Das Pflanzenschutzmittel muss so formuliert sein, dass die Exposition der Anwender beschränkt wird (Bst. d). Die Stoffe, aus denen es zusammengesetzt ist, und die Rückstände müssen sich mit geeigneten Methoden feststellen lassen (Bst. f und g) und seine physikalischen und chemischen Eigenschaften müssen eine angemessene Verwendung und Lagerung sicherstellen (Bst. h). Gemäss Absatz 6 werden die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen bei der Beurteilung der Pflanzenschutzmittel berücksichtigt.
Die Pflanzenschutzmittel werden nach den einheitlichen Grundsätzen gemäss Anhang 9, der mit dem heute geltenden identisch ist, beurteilt. Auch die Bestimmungen der Absätze 7, 9, 10, 11 und 12 wurden aus der geltenden Verordnung übernommen. In Absatz 7 gilt es das Bewilligungsverbot für gebrauchsfertige Pflanzenschutzmittel hervorzuheben, wenn es aus einer Mischung von Wirkstoffen verschiedener Kategorien (Insektizid, Fungizid, Herbizid usw.) zusammengesetzt ist. Diese schweizerische Besonderheit ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Pflanzenschutzmittel nicht der guten Pflanzenschutzpraxis entsprechen, die einen gezielten Einsatz entsprechend den phytosanitären Problemen zum Zeitpunkt der Behandlung erfordert. Mit Ausnahme der Saatgutbeizung sind die Situationen rar, in denen solche Mischungen gerechtfertigt sind. Gegebenenfalls können die Landwirte selbst ein bewilligtes Insektizid mit einem bewilligten Fungizid mischen, wenn sich dies aufgrund eines simultanen Auftretens von Schädlingen und einer Erkrankung in der Kultur aufdrängt.
In Artikel 18 wird der Inhalt der Bewilligung dargelegt. Die Absätze 2–4 und 6 sind neu. Sie präzisieren grösstenteils die derzeitige Praxis der Zulassungsstelle. Die Wiederbetretungsfrist (Abs. 6 Bst. g) entspricht der Wartezeit, die zwischen der Behandlung und dem frühest möglichen Zugang zu den behandelten Kulturen einzuhalten ist, und stellt ein Novum dar. Die Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung gemäss Buchstabe d erstrecken sich auch auf den Schutz der Gesundheit der Verwender, anwesenden Personen oder Anrainer. Absatz 3 stellt die Verbindung her zu den Bedingungen und Einschränkungen die für den Wirkstoff, Synergist oder Safener zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung festgelegt wurden. In den Bewilligungen sind Nutzungsanforderungen festzuschreiben, die diese Bedingungen und Einschränkungen erfüllen.
In Artikel 19 wird die Geltungsdauer der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels auf 10 Jahre festgelegt. In der EU wird dieser Zeitraum mit der Geltungsdauer der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, aus denen die Pflanzenschutzmittel bestehen, synchronisiert. Da die PSMV aus den unter Ziffer 4 dieser Erläuterungen angeführten Gründen keine Geltungsdauer für die Genehmigung von Stoffen festlegt, wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Bewilligung von 10 Jahren beizubehalten. Insofern als die Artikel 8–10 jedoch Möglichkeiten zur Anpassung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stoffe oder zu deren Aufhebung einräumen, wird die Geltungsdauer der Bewilligung unbeschadet der jederzeit möglichen Überprüfung der Bewilligungen gemäss den Bestimmungen in Artikel 29 erlassen.
Artikel 20 wurde aus der geltenden Verordnung übernommen. Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für eine Bestätigung mit einem Zertifikat, dass ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel in der Schweiz bewilligt ist.
Artikel 21 hält die Anforderungen fest, die ein Antrag auf Bewilligung erfüllen muss. Die aktuellen Bestimmungen werden um jene der EG-Verordnung ergänzt. Die Einzelheiten zu den Anforderungen, die an das Dossier gestellt werden, das mit dem Antrag eingereicht wird, stehen in Anhang 6, der einen direkten Bezug zu den entsprechenden EG-Bestimmungen herstellt. Das Dossier beinhaltet die in Anhang 5 erwähnten Informationen, wenn der Wirkstoff noch nicht in Anhang 1 aufgenommen wurde oder das Dossier des Stoffs den