Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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vorgesehen sind, verwendet werden können. Sollen in der Schweiz dieselben Genehmigungsentscheide für Wirkstoffe gefällt werden können wie in der EU, müssen die Kriterien für die Genehmigung identisch sein.
Artikel 87 legt das Inkrafttreten auf den 1. Juni 2011. Dieses Datum ist doch nicht definitiv, da ein Inkrafttreten erst dann möglich ist, wenn die EG-Verordnung anwendbar ist, d. h. 18 Monate und 20 Tage nach ihrer Publikation im Amtsblatt der EU. Die Anwendung der EG-Verordnung ist für Mitte 2011 geplant. Es ist jedoch wichtig, dass gewisse Artikel schneller in Kraft treten können. Dies betrifft insbesondere folgende Artikel: Artikel 29 Absätze 4 und 5, die eine gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen, die Wirkstoffe enthalten, für welche die EG bei der Genehmigung Einschränkungen und Bedingungen formuliert hat; Artikel 9, der die Fristen für das Überprüfungsverfahren von Stoffen, deren Genehmigung die in der EU widerrufen wurde, festsetzt; Artikel 46 und 47 zum Datenschutz; Artikel 31 und 69, welche die Fristen für den Verkauf oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln regelt, deren Bewilligung widerrufen wurde.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Ziel der vorliegenden Revision ist es, die schweizerischen Bestimmungen an jene der neuen Verordnung 2009/... des Europäischen Parlaments und des Rats über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln anzupassen. Es geht namentlich darum, die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln zu begünstigen. Ausserdem wird der Schutzumfang bei der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln auf dem in der EU festgelegten Niveau gehalten.
Neben den EG-spezifischen Bestimmungen betreffend das Beurteilungsverfahren und den Entscheidungsprozess werden die nachfolgenden Elemente momentan nicht übernommen, und zwar aus diesen Gründen:
• Obligatorische Anerkennung der erteilten Bewilligungen unter den Mitgliedstaaten: Die neue EG-Verordnung führt die obligatorische Anerkennung der Bewilligungen von Pflanzenschutzmittel unter den Mitgliedstaaten derselben Zone ein. In Anhang I der EU-Verordnung werden drei Zonen definiert: Norden, Mitte und Süden. Ein Pflanzenschutzmittel, das von einem Mitgliedstaat bewilligt wurde,
muss von den übrigen Staaten derselben Zone anerkannt werden, wenn in diesen Staaten ein Antrag eingereicht wird. Letztere haben jedoch die Möglichkeit, davon abzusehen, wenn dies gerechtfertigt ist, und Auflagen an die Verwendung festzulegen, welche den ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Gebiet Rechnung tragen. Die EU-Verordnung sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten, denen ein Antrag unterbreitet wird, das Dossier erhalten, das zusammen mit dem Antrag im ersten Staat vorgelegt wird, sowie die Beurteilung, die in diesem ersten Staat im Hinblick auf eine Bewilligung auf dessen Gebiet vorgenommen wurde. Diese Informationen sind unbedingt notwendig, damit die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobeurteilung und unter Berücksichtigung der auf ihrem Staatsgebiet vorherrschenden Bedingungen über eine Bewilligung befinden können.
Da die Schweiz keinen automatischen Zugang zum Dossier und der Beurteilung hat, sind die Voraussetzungen für die Einführung einer obligatorischen Anerkennung nicht gegeben. Die obligatorische Anerkennung könnte einzig anhand eines Übereinkommens mit der EG über den Austausch dieser Informationen eingeführt werden. In diesem Fall müsste sichergestellt werden, dass die Anerkennung gegenseitig ist.
• Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Synergisten oder Safenern: In der EU ist die erste Genehmigung auf 10 Jahre befristet, Ausnahmen vorbehalten. Nach Ablauf dieser Frist durchläuft der Stoff ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung. Solange sich die Schweiz am Beurteilungsverfahren der Stoffe nicht beteiligen kann, ist es schwierig, eine Synchronisierung mit dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung zu gewährleisten. Wir schlagen vor, die Bewilligungsdauer momentan nicht zu beschränken und kein Erneuerungsverfahren vorzusehen. Gegebenenfalls reichen die Bestimmungen der Artikel 8–10 aus, um die Genehmigung eines Wirkstoffs anzupassen oder zu widerrufen und den Rückschlüssen einer Erneuerung in der EU Rechnung zu tragen.
• Geltungsdauer der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln: In der EU ist die Geltungsdauer der Bewil-