Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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dem Datum der Vorlage des Dossiers veröffentlichte wissenschaftliche Literatur bei (Abs. 5).
In Artikel 8 wird der Zulassungsstelle die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit zu überprüfen, insbesondere wenn der Gewässerschutz gefährdet ist. Hat die Zulassungsstelle Grund zur Annahme, dass die Kriterien für die Genehmigung nicht erfüllt sind, setzt sie den Bewilligungsinhaber darüber in Kenntnis und fordert ihn zu einer Stellungnahme auf. Gegebenenfalls schlägt die Zulassungsstelle vor, die Kriterien für die Genehmigung anzupassen oder die Genehmigung aufzuheben.
Die Artikel 9 und 10 werden aus der aktuellen Gesetzgebung übernommen (Art. 7 und 8). Diese Artikel bezwecken eine vollständige Überprüfung der bereits auf dem Markt befindlichen Stoffe unter Berücksichtigung der Resultate der Überprüfung in der EG im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG. Bis anhin wurden diese Artikel nur für Stoffe angewandt, die in der EG vom Markt genommen wurden, worauf in der Schweiz 89 Stoffe vom Markt genommen wurden. Es ist geplant, dieses Vorgehen auch auf die übrigen Stoffe anzuwenden, die in der Europäischen Gemeinschaft vom Markt genommen wurden, jedoch unter Berücksichtigung der Verwendungen, für welche keine Alternativen zur Bekämpfung von Schadorganismen bestehen. Für einen solchen Fall wird in Artikel 10 Absatz 2 die Möglichkeit eingeräumt, die Bewilligung für solche Verwendungen aufrechtzuerhalten bis eine Alternative zur Verfügung steht. Die in Artikel 9 festgelegten Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung wurden gekürzt und die benötigten Unterlagen eingeschränkt. Die erforderlichen Daten entsprachen jenen, welche die Industrie im Rahmen des gemeinschaftlichen Verfahrens liefert, und längere Fristen sind nicht gerechtfertigt. Es geht hierbei darum, dass bezüglich der Stoffe, die in der EU vom Markt genommen wurden, rasch ein Beschluss gefasst wird hinsichtlich seines Verbleibs im Anhang 1, und zu verhindern, dass die Schweiz zu einem Entsorgungsort für Pflanzenschutzmittel wird, die im übrigen Europa nicht mehr zugelassen sind.
Für Wirkstoffe, die in der EU einer Überprüfung unterzogen wurden, und für die in diesem Rahmen hinsichtlich gewisser heikler Eigenschaften Bedingungen und Einschränkungen festgelegt wurden, ist in Artikel 29 eine spezifische Überprüfung der betroffenen Pflanzenschutzmittel bezüglich dieser heiklen Eigenschaften vorgesehen.
Artikel 11 sieht vor, dass auch Safener und Synergisten einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden, das mit jenem der Wirkstoffe vergleichbar ist. Gemäss Artikel 12 sind Safener und Synergisten, die bereits auf dem Markt sind, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Zulassungsstelle zu melden. So kann das EVD diese Stoffe einer Überprüfung unterziehen, um sicherzustellen, dass diese die Kriterien für die Genehmigung erfüllen. Dafür nimmt das EVD Rücksicht auf das Überprüfungsprogramm, das in der EG in Planung ist.
Gemäss Artikel 13 dürfen Beistoffe, die ein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier und Umwelt darstellen, nicht als Komponenten für Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Solche Stoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln untersagt wird, werden in Anhang 3 stehen. Diese Liste bezieht sich direkt auf die Liste der verbotenen Beistoffe, die in der EG erstellt wird. Es ist momentan nicht geplant, eine spezifische Bewertung der Beistoffe vorzunehmen.
3. Kapitel Pflanzenschutzmittel
In Artikel 14 werden die Ausnahmen vom obligatorischen Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgehalten. Es handelt sich dabei um die folgenden Fälle: Verwendung zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, Herstellung und Verbringung für den Export in ein Drittland, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, aufgenommen wurden. In Artikel 15 werden zwei mögliche Arten der Zulassung definiert: die Bewilligung und die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen. In Artikel 16 wird festgehalten, dass die Antragsteller einen Geschäftssitz oder einen Vertreter in der Schweiz haben müssen, um einen Antrag einreichen zu können. Ein ausländischer Antragsteller könnte seinen Antrag unterbreiten, wenn mit dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein spezifisches Abkommen vereinbart wurde. Bis anhin wurde kein solches Abkommen geschlossen.
Artikel 17 hält die Bedingungen für eine Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln fest. Grundsätzlich sind diese Bedingungen identisch mit den heute gültigen. Mit Verweis auf Artikel 4 präzisiert Absatz 1 Buchstabe e, dass ein Pflanzenschutzmittel um bewilligt zu werden, wirksam sein muss sowie keine schädlichen Auswirkungen