Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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In Artikel 3 werden die Definitionen der EG-Verordnung übernommen. Der Begriff «Zulassung» wird nicht übernommen. Stattdessen wird wie bisher von der «Bewilligung» von Pflanzenschutzmitteln gesprochen. Die Definition des Begriffs bleibt sich jedoch gleich.
2. Kapitel Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe
In Artikel 4 stehen die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen (Abs. 3–5). Voraussetzung für die Genehmigung eines Wirkstoffs ist, dass das Pflanzenschutzmittel, das diesen enthält, die Anforderungen für wenigstens einen repräsentativen Einsatzzweck erfüllt (Abs. 7). Eine Anwendung als Insektizid zum Schutz vor Orangenbaumschädlingen würde nicht berücksichtigt, da sie in der Schweiz keine realistische Verwendungsbedingung darstellt. Zudem müssen die Kriterien für die Genehmigung bei der Verwendung unter Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen und gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis erfüllt sein.
Im neuen Anhang 2 stehen die Kriterien für die Zulassung mit einem direkten Verweis auf Anhang II der EG-Verordnung. Dies Kriterien betreffen folgende Elemente: die Rückstände in Lebens- und Futtermitteln, die Wirksamkeit, die Metaboliten, die Zusammensetzung der Wirkstoffe, die Analysemethoden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt wie beispielsweise die Persistenz oder die Bioakkumulierbarkeit, die Ökotoxizität für Nichtzielorganismen, namentlich für Bienen, sowie das Verhalten bezüglich des Grundwassers. Was die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit angeht, so sind die festgelegten Ausschlusskriterien betreffend karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Wirkungen klar. Bezüglich der endokrinschädlichen Eigenschaften ist das Kriterium provisorisch bis spezifische wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften auf internationaler Ebene verabschiedet werden.
Es dürfen keine bei Menschen erhobenen Daten dazu genutzt werden, die bei der Risikobeurteilung verwendeten Sicherheitsschwellen zu senken (Abs. 8). Ist ein Stoff zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig, kann ein Stoff genehmigt werden, der gewisse, in Anhang 2 erwähnte Kriterien nicht erfüllt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die für die menschliche Gesundheit bedenklichsten Stoffe. Diese Ausnahme ist wichtig, um über die notwendigen Stoffe zum Schutz der Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen zu verfügen, die ernsthafte Ernteausfälle zur Folge haben.
Anhang 1, der die Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffe enthält,
bleibt bestehen (Artikel 5). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) lässt Wirkstoffe zu, wenn sie die Kriterien für die Zulassung erfüllen (Abs. 2). Wie in der EG-Verordnung vorgesehen, kann die Genehmigung an Bedingungen und Einschränkungen geknüpft sein (Abs. 3).
Das Konzept des «Substitutionskandidaten» wird in Absatz 4 eingeführt. Die Kriterien für die Zuordnung eines Stoffs zu dieser Kategorie stehen in Anhang 2 Ziffer 4. Pflanzenschutzmittel, die solche Stoffe enthalten, unterstehend dem spezifischen Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 33.
In Artikel 6 wird das Verfahren zum Einreichen eines Antrags um Genehmigung oder um Änderung der Voraussetzungen für eine Genehmigung festgehalten. Zu jedem Antrag gehört ein Dossier. Beim Einreichen des Antrags erstellt der Antragsteller eine vollständige Liste der Versuche und Studien, einschliesslich der Liste der Studien, für welche er Datenschutz gemäss Artikel 46 beantragt. Um der Zulassungsstelle die Verwaltung der geschützten Daten zu erleichtern, ist vorgesehen, dass diese Anträge in einer spezifischen Form eingereicht werden, damit diese Informationen elektronisch verwaltet werden können.
Nähere Angaben zum Dossier, das zu liefern ist, stehen in Artikel 7. Es besteht zum einen eine Kurzfassung des Dossiers (Abs. 1) und zum anderen ein vollständiges Dossier, das alle Versuchs- und Studienberichte umfasst und die Grundlage für die Kurzfassung des Dossiers bildet (Abs. 2). Die Kurzfassung des Dossiers enthält insbesondere Informationen, die nachweisen, dass die Kriterien für die Genehmigung gemäss Artikel 4 eingehalten sind. In Absatz 3 wird das BLW ermächtigt, das Format der Kurzfassung des Dossiers und des vollständigen Dossiers im Sinne der Beschlüsse der EG in diesem Bereich festzulegen. Die spezifischen Informationen, die mit dem Dossier zu liefern sind, werden in Anhang 5 bezüglich des Wirkstoffs und in Anhang 6 betreffend das Pflanzenschutzmittel beschrieben. Diese Anhänge stellen eine direkte Referenz zu den geltenden EU-Bestimmungen dar und werden im Falle von Änderungen der gemeinschaftlichen Anforderungen vom EVD angepasst (Abs. 4). Der Antragsteller fügt dem Antrag zudem in den letzten zehn Jahren vor