Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten

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Bei einem Antrag um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält,

muss die zuständige Zulassungsstelle gemäss Artikel 33 eine vergleichende Beurteilung mit anderen möglichen Lösungen des phytosanitären Problems vornehmen. Das Verfahren bezüglich dieser vergleichenden Beurteilung ist in Anhang 4 beschrieben und stellt eine direkte Referenz zur EG-Verordnung dar. Absatz 1 hält die Bedingungen für eine Bewilligung eines solchen Pflanzenschutzmittels fest. Diese berücksichtigen die Diskrepanz bezüglich der Risiken für Mensch und Umwelt zwischen dem betreffenden Pflanzenschutzmittel und der Alternativlösung, die praktischen und wirtschaftlichen Nachteile für den Verwender, das Risiko von Resistenzbildungen beim Schadorganismus sowie die Auswirkungen für geringfügige Verwendungen.

Artikel 34 ist den geltenden Bestimmungen der PSMV entnommen. Er sieht vor, dass für geringfügige Verwendungen Bewilligungen, die in einem Land erteilt wurden, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen wie in der Schweiz herrschen, anerkannt werden können. Es besteht auch die Möglichkeit einer vereinfachten Bewilligung, wenn das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz bereits für vergleichbare Verwendungen bewilligt ist. Dieses Verfahren ist jedoch nur möglich, wenn ein Rückstandhöchstgehalt für Futtermittel festgesetzt werden kann.

Mit Artikel 35 wird landwirtschaftlichen Berufsorganisationen oder amtlichen Stellen die Möglichkeit gegeben, den Geltungsbereich einer Bewilligung auf geringfügige Verwendungen auszuweiten, vorausgesetzt das Pflanzenschutzmittel hat keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, verursacht bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen, hat keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und es wurden Rückstandhöchstgehalte festgesetzt. Es ist Sache der Antragsteller, die nötigen Informationen einzureichen, um nachzuweisen, dass die Anforderungen an eine Ausweitung des Geltungsbereichs erfüllt sind. Gewährt die Zulassungsstelle eine Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung, informiert sie den Bewilligungsinhaber im Voraus und fordert ihn auf, das Etikett entsprechend anzupassen. Lehnt der Bewilligungsinhaber dies ab, so informiert die Zulassungsstelle mittels der Liste gemäss Artikel 45. In diesem Fall ist die Haftung des Bewilligungsinhabers bei mangelnder Wirksamkeit oder Phytotoxizität nicht berührt, und die Verwender sind über diese Haftungsbeschränkung angemessen zu informieren.

Die Artikel 36–39 wurden aus der geltenden PSMV übernommen. Sie regeln den Parallelimport von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen. Diese Pflanzenschutzmittel werden in eine vom BLW aktualisierte Liste aufgenommen. Die Bedingungen für eine Aufnahme in die Liste bleiben unverändert: Ein Pflanzenschutzmittel kann in die Liste aufgenommen werden, wenn der Wirkstoffgehalt und die Formulation mit dem in der Schweiz bewilligten Referenzmittel identisch sind. Vorschläge für die Aufnahme in die Liste können zusammen mit Unterlagen, die es erlauben zu Überprüfen ob die Bedingungen für eine Aufnahem erfüllt sind, bei der Zulassungstelle eingereicht werden. Artikel 37 enthält die Bestimmungen, die es dem Bewilligungsinhaber ermöglichen, geltend zu machen, dass ein patentiertes Pflanzenschutzmittel nicht mit Zustimmung des Patentinhabers im Ausland in Verkehr gebracht wurde. Im selben Artikel sieht Absatz 5 vor, dass die Verwendungsmöglichkeiten und die Auflagen, die an die Verwendung des importierten Pflanzenschutzmittels geknüpft sind, mit jenen des in der Schweiz bewilligten Referenz-Pflanzenschutzmittels identisch sind. Werden die Verwendungsmöglichkeiten und Auflagen des Referenzmittels geändert, werden auch die Verwendungsmöglichkeiten und Auflagen des Pflanzenschutzmittels, dessen Parallelimport bewilligt ist, automatisch angepasst. In Artikel 38 werden die Bedingungen für die Streichung eines Pflanzenschutzmittels aus der Liste festgelegt. Und Artikel 39 besagt, dass wer solche Pflanzenschutzmittel zum Weiterverkauf einführt, dies der zuständigen Behörde unter Angabe namentlich der Einstufung des Pflanzenschutzmittels zu melden hat.

Gemäss Artikel 40 kann die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung bewilligen, sofern einer Gefahr für die Pflanzengesundheit nicht anders begegnet werden kann.

Dieser Artikel erlaubt zur Bewältigung von Notfallsituation auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen nicht genehmigten Wirkstoff (nicht in Anhang 1 aufgenommen) enthält. Dieser Artikel wurde aus der geltenden PSMV übernommen.

Die Verwendung von nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln ist zum Zwecke der Erforschung und Entwicklung neuer phytosanitärer Lösungen möglich. Artikel 41 sieht vor, dass solche Verwendungen genehmigungspflichtig sind. Bevor die Zulassungsstelle über eine Genehmigung befindet, beurteilt sie die verfügbaren Daten und hält gegebenenfalls Bedingungen und Einschränkungen fest, die es einzuhalten gilt. Eine Genehmigung