Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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Datenschutzbestimmungen unterliegt. Gemäss Absatz 10 ist es Sache des Antragstellers, jene Studien zu bezeichnen, für welche er Datenschutz gemäss Artikel 46 fordert. Um die Verwaltung der geschützten Daten zu erleichtern, ist vorgesehen, dass diese Anträge in einer spezifischen Form eingereicht werden, damit diese Informationen elektronisch verwaltet werden können.
Gemäss Artikel 22 ist der Antragsteller von der Verpflichtung zur Vorlage eines Dossiers befreit, wenn ein identisches Pflanzenschutzmittel bereits bewilligt ist und die Daten des bereits eingereichten Dossiers nicht mehr im Sinne von Artikel 46 geschützt sind. In diesem Fall muss der Antragsteller mindestens Informationen liefern, anhand derer festgestellt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel dem bereits bewilligten entspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen weitere Informationen nachgeliefert werden.
Die Artikel 23–27 wurden aus der geltenden PSMV übernommen. Artikel 23 betrifft die Annahme des Antrags und die Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers. Ist das Dossier nicht vollständig, räumt die Zulassungsstelle dem Antragsteller eine Frist für die Nachlieferung ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Antrag abgelehnt. In Artikel 24 sind die Regeln für die Beurteilung der Anträge festgehalten. Absatz 2 besagt, dass die EU-Beurteilungen zu berücksichtigen sind, soweit diese der Zulassungsstelle weitergeleitet wurden. Mit Artikel 25 wird der Zulassungsstelle die Möglichkeit gegeben, im Laufe des Verfahrens zusätzliche Informationen einzufordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Artikel 26 betrifft die Fristen für die Verarbeitung der Anträge und Artikel 27 die Pflicht des Antragstellers, eine Kopie des im Rahmen des Antrags eingereichten Dossiers aufzubewahren.
Artikel 28 regelt die Anträge um Erneuerung der Bewilligungen. Absatz 2 betrifft die Informationen, die vorzulegen sind. Er wird analog zu den Anforderungen der EG-Verordnung vervollständigt. Der neue Absatz 4 präzisiert die Gründe für die Ablehnung eines Erneuerungsantrags.
Artikel 29 ermöglicht es der Zulassungsstelle, Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln jederzeit zu überprüfen, um zu kontrollieren, ob die Bedingungen für die Bewilligung noch immer erfüllt sind. In Absatz 1 wird präzisiert, dass diese Überprüfung vorgenommen werden muss, wenn die Gewässerschutzziele nicht erreicht sein könnten. Absatz 4 dient als Grundlage für das neue Verfahren zur gezielten Überprüfung der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe enthalten, deren Eigenschaften im Genehmigungsverfahren in der EU die Festschreibung von Bedingungen und Einschränkungen rechtfertigte. Um allfälligen Risiken bezüglich dieser Stoffeigenschaften Rechnung zu tragen, kann die Zulassungsstelle für alle Pflanzenschutzmittel, die einen solchen Stoff enthalten, die für die Beurteilung relevanten Daten für die von diesen Eigenschaften betroffenen Pflanzenschutzmittel und Stoffe einfordern. Die Zulassungsstelle ordnet gegebenenfalls Massnahmen an, um das Risiko auf ein annehmbares Niveau zu senken. In besonders heiklen Fällen kann die Zulassungsstelle direkt auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse der EG intervenieren. Absatz 5 sieht vor,
dass der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die für das Grundwasser potenziell heikle Stoffe enthalten, Priorität eingeräumt wird.
Artikel 30 regelt den Entzug oder die Änderung einer Bewilligung auf Antrag des Bewilligungsinhabers.
Wird eine Bewilligung entzogen oder nicht erneuert, stehen die Fristen für den Lagerabbau und die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel in Artikel 31. Diese Fristen wurden gegenüber den heute geltenden Fristen drastisch gekürzt. Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Pflanzenschutzmittel in den meisten Fällen deshalb vom Markt genommen werden, weil sie die Bedingungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllen. Im Falle eines freiwilligen Bewilligungsentzugs seitens des Bewilligungsinhabers, obliegt es Letzterem, seinen Antrag einzureichen, wohl wissentlich, dass im für den Abbau der Lagerbestände nur sechs Monate zur Verfügung stehen.
Der Fall von gebeiztem Saatgut wird in Artikel 32 geregelt. Um das Saatgut importieren zu können, muss das Beizmittel in der Schweiz bewilligt sein. Für zahlreiche Kulturen wird ein grosser Teil des Saatguts importiert. Dieses Saatgut wurde im Produktionsland mit Pflanzenschutzmitteln gebeizt, die bisweilen in der Schweiz noch nicht bewilligt sind. Absatz 2 gibt der Zulassungsstelle die Möglichkeit, die Einfuhr von Saatgut, das mit solchen Mitteln gebeizt wurde, für einen befristeten Zeitraum zu bewilligen. Analog zu den Bestimmungen der EU-Verordnung hält Absatz 3 fest, dass auf dem Etikett von gebeiztem Saatgut Sicherheitshinweise entsprechend der jeweiligen Einstufung des verwendeten Beizmittels anzugeben sind.