Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 13 Seiten
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ligung von Pflanzenschutzmitteln und die Geltungsdauer der Genehmigung von Wirkstoffen, Synergisten und Safenern, die sie enthalten, aufeinander abgestimmt. Wie bereits erwähnt, wird die Beschränkung der Geltungsdauer einer Bewilligung momentan nicht übernommen. Artikel 29 bietet jedoch die Möglichkeit jederzeit und falls nötig eine Bewilligung anzupassen oder zu widerrufen.
• Stoffe mit geringem Risiko: Die Beurteilung eines Wirkstoffs kann ergeben, dass dieser ein deutlich geringeres Risiko aufweist als andere Stoffe. Um die Verwendung solcher Stoffe zu begünstigen, sieht die EG-Verordnung vor, diese als Stoffe mit geringem Risiko zu bezeichnen. Die Kriterien für eine Genehmigung von Wirkstoffen als Wirkstoffe mit geringem Risiko sind in der EU noch zu präzisieren. Wir schlagen vor, die Einführung dieses Konzepts aufzuschieben, bis die Regeln für die Umsetzung geklärt sind.
• Grundstoffe: Für Stoffe, die nicht in erster Linie als Pflanzenschutzmittel verwendet werden und die für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht Besorgnis erregend sind, sieht die EG-Verordnung vor, diese als «Grundstoffe» zu genehmigen. Ein Pflanzenschutzmittel, das nur Grundstoffe enthält, unterliegt nicht dem Bewilligungsverfahren, um in Verkehr gebracht zu werden. In der EU ist die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Grundstoffe noch nicht ganz klar. Wir schlagen vor, die Einführung dieses Konzepts aufzuschieben, bis die Regeln für die Umsetzung geklärt sind.
• Erlaubnis für den Parallelhandel: Die EG-Verordnung legt Vorschriften fest betreffend den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln zwischen Mitgliedstaaten. Für ein Pflanzenschutzmittel eines anderen Mitgliedstaates kann eine Erlaubnis für den Parallelhandel ausgestellt werden, wenn dieses mit einem im Importierer-Mitgliedstaat bewilligten Pflanzenschutzmittel identisch ist. Die Behörden der betroffenen Länder tauschen die für die Bewertung der identischen Natur des Pflanzenschutzmittels benötigten Informationen aus. Ohne diesen Austausch vertraulicher Informationen bezüglich der Zusammensetzung und der Herkunft des Produkts, ist es praktisch unmöglich, die identische Natur beider Pflanzenschutzmittel zu ermitteln. Nur ein Übereinkommen mit der EG würde einen solchen Informationsaustausch ermöglichen. Es ist daher nicht vorgesehen, diese Bestimmungen zu übernehmen. Es wird vielmehr am aktuellen System mit der Liste der frei importierbaren Pflanzenschutzmittel festgehalten.
6 Konsequenzen und Auswirkungen
6.1 Auswirkungen für den Bund
Die folgenden neuen Bestimmungen bringen einen höheren Arbeitsaufwand für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen mit sich:
• Verwaltung der Informationen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Datenschutzes gemäss Artikel 46, Verwaltung des Bewilligungsentzugs gemäss Artikel 47 und Aktualisierung der Listen der Studien und Versuchsberichte gemäss Artikel 48.
• Einführung in Artikel 11 eines Beurteilungs- und Genehmigungsverfahrens für Safener und Synergisten, das an jenes der Wirkstoffe angelehnt ist.
• Vergleichendes Beurteilungsverfahren für Anträge auf Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten.
• Spezifisches Überprüfungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln, die Stoffe enthalten, für die bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung in der EU besondere Eigenschaften definiert wurden, die eine Überprüfung der Bewilligung der Pflanzenschutzmittel erfordern.
Zudem wird eine Anpassung der Datenbank nötig werden, um insbesondere eine elektronische Verwaltung der Informationen bezüglich Datenschutz sicherzustellen. Die diesbezüglichen Kosten werden auf
250 000 Franken geschätzt.