Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten
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Im Asyl- und Wegweisungsverfahren Im Auslieferungsverfahren können werden diplomatische Garantien nicht vomersuchenden Staat diplomatische eingeholt.14 Garantien verlangt werden, insbesondere zur Einhaltung der Grundrechte.15
Als Illustration für Fallkonstellationen, die Probleme bieten können, mögen folgende Beispiele dienen:
- Ein Asylgesuch wird kurz vor oder nach einer Festnahme zwecks Auslieferung an den Heimat- und Verfolgerstaat eingereicht.
— Ein Asylentscheid ist rechtskräftig, und das Auslieferungsverfahren ist noch hängig.
— Ein Auslieferungsentscheid ist rechtskräftig, und kurz vor dem Vollzug der Auslieferung reicht die betroffene Person ein Asylgesuch ein.
— Ein Auslieferungsentscheid ist rechtskräftig, aber es steht noch der Asylentscheid aus.
— Einer betroffenen Person wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; danach ersucht der Verfolgerstaat um ihre Auslieferung; es stellt sich die Frage des Asylwiderrufs bzw. der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
1.2.1 Leitgedanken
Bei den Lösungsmodellen, welche die heutige Verfahrenssituation verbessern sollen, stehen vier Überlegungen im Mittelpunkt. Die Lösung soll sich widersprechende Asyl- und Auslieferungsentscheide soweit wie möglich ausschliessen, möglichst wenig in das Verfahrensrecht eingreifen, eine unverhältnismässig lange Auslieferungshaft vermeiden und keine Entscheide in juristischen Fremdbereichen erfordern.
Wegleitende Kriterien sind: Einheitlichkeit des Asyl- und des Auslieferungsentscheides; Einfachheit der Lösung; Zeitfaktor (Haftfälle / Vermeidung von Verfahrensverzögerungen); Arbeiten im angestammten Fachbereich der jeweiligen Behörde.
1.2.2 Diskutierte Lösungsmodelle
Die analysierten Massnahmen und Lösungsvarianten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verfahrensregeln, mit denen Informationsdefizite zwischen den Asyl- und den Auslieferungsbehörden behoben werden können und das Asylverfahren beschleunigt werden soll;
14 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Okt. 2008, E. 4.8.2.
15 BGE 1C_205/2007 vom 18. Dez. 2007; siehe auch Kritik des LTNHCR, in: Guidance Note on Extradition and International Refugee Protection (April 2008), Randziffer 29.