Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten
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besonders bedeutender Fall vorliegt.3 Diese Rechtsmittelordnung geht auf die Justizreform zurück und gilt seit dem l. Januar 2007.4
Massgebend für das Asylverfahren ist die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195l5. Sie untersagt die Ausweisung oder Rückführung eines Flüchtlings in ein Land, wo das Leben oder die Freiheit des Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Art. 33 Abs. 1). Diese Bestimmung, die das non-refoulement-Prinzip verankert, schliesst eine Auslieferung an den Verfolgerstaat aus.
Im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 19576 wird der Grundsatz des non-refoulement ebenfalls festgehalten (Art. 3 Ziff. 2): Für Flüchtlinge besteht keine Auslieferungsverpflichtung, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung droht. Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG)7 enthält in Artikel 2 eine ähnliche Regelung. Das Auslieferungsverbot bei drohender Folter oder grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung gehört zum zwingenden Völkerrecht. Es ergibt sich aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)8 und stützt sich im schweizerischen Landesrecht auf Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999(BV;SR101).9
Sowohl im Asyl- wie auch im Auslieferungsverfahren muss die konkrete Gefährdung der betroffenen Person im Verfolgerstaat abgeklärt werden. Dies führt aufgrund der Parallelität der beiden Verfahren dazu, dass weitgehend die gleichen Fragen von zwei Bundesstellen aus unterschiedlicher Optik untersucht und von verschiedenen Gerichten des Bundes überprüft werden. Hinzu kommen praktische Probleme, weil zwischen den Datenbanken der beiden Bundesämter keine automatisierte Schnittstelle besteht.
Nach geltender Praxis des Bundesgerichts kann eine Person, die parallel zu einem Auslieferungsverfahren um Asyl ersucht, nicht an den Verfolgerstaat ausgeliefert werden, solange das Asylgesuch nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist. Hat eine Person den Flüchtlingsstatus erhalten, so darf ein Auslieferungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn das Asyl vorgängig widerrufen worden ist.10
3 Über die Einrede des politischen Delikts entscheidet das Bundesstrafgericht in erster Instanz (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
4 Der Ständerat war bei der Beratung des Bundesgerichts- und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ursprünglich dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, der für Auslieferungs- und Rechtshilfeentscheide das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Beschwerdeinstanz vorsah (01.023; AB 2003 S 875).
5 SR 0.142.30
6 SR 0.353.1
7 SR 351.1
8 SR 0.101
9 z.B. BGE lC_205/2007 vom 18. Dez. 2007 (E. 6.3).
10 z.B. BGE 1A.267/2005 vom 14. Dez. 2005 (E. 3).