Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten
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auf klar umschriebene Fälle beschränkt, so dass die Änderung bei der Rechtsmittelordnung zumutbar und für das Bundesgericht verkraftbar sein sollte.
Zwei zusätzliche Massnahmen - ein Beschleunigungsgebot im Asylverfahren und der gegenseitige Aktenbeizug - bezwecken, bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren auf der Stufe der Fachbehörden sowie das Beschwerdeverfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten des Bundes besser aufeinander abzustimmen.
Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungsmassnahmen sind diverse Gesetzesanpassungen notwendig. Die Änderungen betreffen drei Bundesgesetze und müssen gemäss Artikel 164 Absatz l der Bundesverfassung in der Form eines Bundesgesetzes ergehen. Der Änderungserlass ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
2.1 Änderung im Asylgesetz
Art. 37 Abs. 4 und 109 Abs. 5
Im Asylverfahren soll sichergestellt sein, dass über das Asylgesuch einer Person möglichst ohne Verzug entschieden wird, wenn diese Person gleichzeitig in Auslieferungshaft sitzt. Diese Asylfälle sollen von allen betroffenen Behörden prioritär behandelt werden, um eine unverhältnismässig lange Haftdauer im Auslieferungsverfähren zu verhindern.
Auf die Festsetzung einer Behandlungsfrist wurde aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Ordnungsfristen sind in der Regel nur in beschränktem Umfang durchsetzbar.
Das Beschleunigungsgebot wird im Asylgesetz mit einer Ergänzung von Artikel 37 und 109 verankert.
Art. 4la und 108a
Bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren ist es wichtig, dass die Asyl- und Auslieferungsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen in voller Sachkenntnis entscheiden. Dies bedingt, dass sich die Behörden gegenseitig über den Verfahrenstand informieren und die Akten des anderen Verfahrens beiziehen. Dadurch können Entscheide vermieden werden, die sich auf unterschiedliche Informationen abstützen und sich wegen Informationsdefiziten widersprechen. Dies ist vor allem mit Blick auf die Abklärungen zum non-refoulement-Gebot von Bedeutung. Der Aktenbeizug soll sich auf das Papierdossier beschränken. Ein Online-Zugriff auf elektronische Dossiers ist nicht vorgesehen.
Die Verpflichtung zum Aktenbeizug aus dem Auslieferungsverfahren erfordert im Asylgesetz zwei neue Bestimmungen: Artikel 41 a bezieht sich auf das erstinstanzliche Verfahren und Artikel 108a auf das Beschwerdeverfahren auf Bundesebene.