Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten

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werden mit dem Beschleunigungsgebot im Asylverfahren und dem Aktenbeizug in beiden Verfahren zwei Massnahmen für eine bessere Koordination der Verfahren vorgeschlagen.

Die vorgesehene Lösung sieht wie folgt aus:

• Das Bundesgericht wird in parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren letzte Beschwerdeinstanz.

• Für die Asylverfahren wird das Beschleunigungsgebot verankert.

• Für die Asyl- und die Auslieferungsverfahren wird die gegenseitige Akteneinsicht eingeführt.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung

Das Lösungsmodell mit dem Bundesgericht als letzte Beschwerdeinstanz in beiden Verfahren hat den Vorteil, dass weder in das Verfahrensrecht noch in die Zuständigkeit der Fachbehörden und der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes eingegriffen wird. Das Asyl- und das Auslieferungsverfahren können weiterhin von unterschiedlichen Behörden in separaten Verfahren durchgeführt werden. Die beiden Verfahren werden auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Dies erlaubt eine einheitliche Rechtsprechung im Asyl- und im Auslieferungsbereich unter voller Beachtung des non-refoulement-Gebots.

Der Nachteil dieses Lösungsmodells besteht darin, dass die vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht eine Änderung beim bundesgerichtlichen Verfahren mit sich bringt und zu einer gewissen Rechtsungleichheit führt, weil eine begrenzte Zahl von asylsuchenden Personen den Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesgericht überprüfen lassen kann. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichts im Asylbereich ist insofern neu, als das Bundesgericht seit seinem Bestehen nie zur Beurteilung von Beschwerden gegen Asylentscheide zuständig gewesen ist. Das Parlament hat die Zuständigkeit des Bundesgerichts im Asylbereich in der jüngsten Vergangenheit abgelehnt.

Diesem Umstand wird dahingehend Rechnung getragen, dass der Zugang zum Bundesgericht im Asylbereich nur für einzelne Ausnahmekonstellationen vorgesehen wird. Die Geschäftslast des Bundesgerichts wird unter dieser Regelung nur leicht ansteigen, da pro Jahr vermutlich mit etwa zehn Beschwerdefällen aus dem Asylbereich zu rechnen ist.

Mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs an das Bundesgericht für Einzelfälle im Asylbereich wird allerdings von der Stossrichtung der Totalrevision der Bundesrechtspflege abgewichen (keine Beurteilung der Asylentscheide durch das Bundesgericht). Zudem ist der Zugang zum Bundesgericht im Unterschied zum Auslieferungsverfahren nicht auf besonders bedeutende Fälle beschränkt.16 Diese Einschränkung drängt sich aber im Asylverfahren wegen der geringen Zahl der mög-

16 Artikel 84 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) lässt gegen einen Auslieferungsentscheid eine Beschwerde an das Bundesgericht zu, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.