Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten

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1.1.1.2 Mängel des Verfahrens

Die getrennten Verfahren und unterschiedlichen Rechtsmittelwege im Asyl- und Auslieferungsverfahren können zu Informationsdefiziten führen. Es sind widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide möglich. Dies kann im Einzelfall eine unverhältnismässig lange Auslieferungshaft zur Folge haben. So musste in einem Auslieferungsverfahren mit der Türkei, in dem das Bundesgericht die Auslieferung grundsätzlich bewilligt hatte, der Verfolgte nach drei Jahren Auslieferungshaft entlassen werden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft bejaht hatte." In einem Aus l ieferungs verfahren mit Kroatien wurde der Verfolgte trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheids nach über einem Jahr aus der Auslieferungshaft entlassen, weil das Bundesstrafgericht die Haft im Verhältnis zur Vollstreckung einer 20-monatigen Freiheitsstrafe als zu lange betrachtete und das Bundesverwaltungsgericht über die Asylfrage noch nicht entschieden hatte.12 Im letzten Fall konnte die Schweiz ihrer Auslieferungspflicht wegen Flucht des Verfolgten nicht nachkommen.

Aufgrund dieser systembedingten Unterschiede können sich bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren, bei denen eine allfällige diskriminierende Verfolgung, eine Verfolgung wegen eines politischen Delikts oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu prüfen sind, Koordinationsschwierigkeiten ergeben. Sie sind u.a. darauf zurückzuführen, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen haben und daher verschiedenen Regeln unterliegen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede auf.

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Äsylverfahren ,: . A'üslieferungsverfähreür- /'

Beim Asylverfahren steht der Schutz Beim Auslieferungsverfahren steht das vor Verfolgung im Mittelpunkt; ein Interesse der Strafverfolgung im Vor-Asylgesuch darf voraussetzungslos dergrund.

gestellt werden und hat gegenüber

allen Behörden Geltung.

Im Asylverfahren steht der Schutz der Im Auslieferungsverfahren steht das antragstellenden Person im Zentrum. Ersuchen eines anderen Staates um Die Flüchtlingseigenschaft bzw. die Auslieferung einer Person zwecks Asylunwürdigkeit muss von Amtes Strafverfolgung oder Strafvollstrewegen geprüft werden. Diese Prüfung ckung im Vordergrund. Dabei werden dient dazu, eine strafrechtlich legitime in der Regel keine Schuld- und Tatfra-Verfolgung (prosecution) von einer gen geprüft.13

asylrechtlich potentiell relevanten Ver-

folgung (persecution) zu unterschei-

den.

Das non-refoulement-Gebot bildet den Im Auslieferungsverfahren ist das non-Kern des Asylverfahrens. refoulement-Gebot eine Völker- und verfassungsrechtliche Barriere gegen eine sonst zulässige Auslieferung.

1 ' Fall E. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Okt. 2008).

12 Fall P. (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2008.46 vom 22. April 2008).

13 Siehe BGE l A.80/2004 vom 8. Juli 2004 und BGE 1A.288/2004 vom 28. Febr. 2005.