Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten
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- Änderungen beim erstinstanzlichen Verfahren und beim Beschwer de verfahren, mit denen widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide korrigiert bzw. verhindert werden sollen;
Neuregelung der Kompetenzen der Fachbehörden und der beiden erstinstanzlichen Gerichte des Bundes bei der Beurteilung der politischen Verfolgung und/oder des Bundesgerichts, das in letzter Instanz über die Flüchtlingseigenschaft und die Auslieferung entscheidet;
- Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Asylentscheids.
Kein Modell bringt die Ideallösung. Alle haben ihre Vor- und Nachteile. Gemeinsam ist allen Modellen, dass sie nicht sämtliche Fallkonstellationen abdecken können. Dies trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen das Asylverfahren dem Auslieferungsverfahren nachgelagert ist und die beiden Verfahren zeitlich stark auseinanderliegen.
Gegen Lösungsmodelle, die einen Eingriff in die Kompetenzen der beiden erstinstanzlichen Gerichte des Bundes vorsehen (z.B. gemischte Urteilskammern), sprechen vor allem Praktikabilitätsüberlegungen. Ein System mit gemischten Gerichtskammern ist zudem der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Es birgt die Gefahr, dass Richter, die an beiden Verfahren mitwirken, nach der Teilnahme am ersten Verfahren als befangen betrachtet werden müssen.
Eine Zusammenführung des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens bei der Fachbehörde (Bundesamt für Justiz oder Bundesamt für Migration) oder auf der Rekursebene bringt keine echte Verbesserung, weil diese Lösungsvarianten am unterschiedlichen Rechtsmittelweg nichts ändern und somit widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide nicht völlig ausschliessen können.
Eine Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Asylentscheids wäre für Fälle, in denen die Einrede einer politischen Verfolgung nicht offensichtlich unbegründet erscheint, ein denkbarer Lösungsansatz. Das Hauptargument gegen diese Lösung sind der Zeitfaktor und das Missbrauchspotential. Das Aus l ieferungs verfahren würde länger dauern und die betroffene Person müsste länger in Auslieferungshaft bleiben, weil mit dem Auslieferungsentscheid und dem Beschwerdeverfahren zugewartet werden müsste, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Asylgesuch vorliegt. Dadurch entstünde ein Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot, das im Auslieferungsverfahren gilt (Art. 17'a IRSG). Nach heutiger Praxis wird das Auslieferungsverfahren bis zum letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts durchgeführt. Nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid über das Asylgesuch kann die verfolgte Person sofort ausgeliefert werden. Bei einer Sistierung des Auslieferungsverfahrens wäre dies kaum möglich, weil im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylentscheids noch kein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorläge. Das Asylverfahren könnte in diesen Fällen dazu missbraucht werden, das Auslieferungsverfahren zu verzögern.
1.3 Die vorgeschlagene Neuregelung
Das Modell, das im Asylbereich in wenigen Einzelfällen den Zugang zum Bundesgericht öffnet und damit parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren auf der Stufe des Bundesgerichts zusammenführt, stellt die bestmögliche Lösung dar. Daneben