Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten
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liehen Beschwerdefälle kaum auf. Zudem wären im Asylverfahren andere Kriterien notwendig als im Auslieferungsverfahren.
Die zusätzlich vorgeschlagenen Massnahmen bezwecken wie die Beschwerde an das Bundesgericht eine bessere zeitliche und inhaltliche Koordination der Asyl- und der Auslieferungsverfahren, damit es keine sich widersprechenden Asyl- und Auslieferungsentscheide mehr geben kann. Mit dem Beschleunigungsgebot soll sichergestellt werden, dass die Asylbehörden dem Asylgesuch einer Person hohe Priorität einräumen, wenn diese gleichzeitig Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens ist. Mit dem Aktenbeizug soll bereits auf der Stufe der Fachbehörde alles daran gesetzt werden, dass sich der Asyl- und der Auslieferungsentscheid bei der Frage der politischen Verfolgung auf die gleichen Informationen abstützt.
Aus den erwähnten Gründen drängt sich das vorgeschlagene Modell als bestmögliche Lösung auf.
1.5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Die Ausgangslage in den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich ist insofern mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar, als auch dort die Asyl- und die Auslieferungsverfahren von unterschiedlichen Behörden in getrennten Verfahren durchgeführt werden. Die Lösungsansätze in den einzelnen Ländern weichen jedoch stark voneinander ab und sind kaum auf die schweizerischen Verhältnisse übertragbar.
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf eine Studie des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 20. Oktober 2008 sowie auf Informationen von Asyl- und Auslieferungsexpertinnen und -experten aus drei Nachbarländern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Verhältnis von Asyl- und Auslieferungsverfahren in keinem Nachbarstaat explizit geregelt ist. In der Praxis kann in Deutschland, Österreich und unter bestimmten Voraussetzungen auch in Italien ein Auslieferungsverfahren einem Asylverfahren vorgehen, während in Frankreich das Asylverfahren Vorrang hat.
Deutschland
Das deutsche Recht sieht kein generelles Verbot der Auslieferung von Asylberechtigten vor. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen spricht in § 6 Absatz 2 von einer engen Verknüpfung mit der Gewährleistung des Asylrechts für politisch verfolgte Personen. Im Auslieferungsverfahren muss der deutsche Richter die konkrete Gefährdung der auszuliefernden Person selbständig prüfen. Er ist dabei aber nicht an vorhergehende Entscheide der Asylbehörde, die eine Verwaltungsbehörde ist, gebunden. Das deutsche Asylverfahrensgesetz schliesst in § 4 Satz 2 eine Bindungswirkung der Statusentscheidung über die Gewährung von Asyl für das Auslieferungsverfahren ausdrücklich aus. Es ist möglich, dass ein Asylgesuch einer Person nicht mehr geprüft wird, gegen die ein rechtskräftiger Auslieferungsent-