Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 15 Seiten

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scheid vorliegt. Die Nichtbindung der deutschen Gerichtsbehörden an die Asylanerkennung stösst in der Wissenschaft auf Kritik.17

Frankreich

Das französische Recht enthält keine spezielle Regelung über das Zusammenspiel des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens. In der Praxis wird das Auslieferungsverfahren sistiert, sobald ein Antrag auf Asyl gestellt worden ist. In beiden Verfahren wird die Frage der politischen Verfolgung getrennt geprüft. In letzter Instanz kann in beiden Verfahren der Conseil d'Etat angerufen werden, so dass widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide kaum vorkommen.

Italien

Im italienischen Recht fehlt eine explizite Regelung über das Verhältnis von Asyl- und Auslieferungsverfahren. Weder der Codice di procedura penale noch die Asylgesetzgebung enthalten konkrete Hinweise. Die Asylgesetzgebung hält den Grundsatz fest, dass der Flüchtlingsstatus oder ein subsidiärer Schutz verweigert werden kann, wenn dieser Status schon erteilt wurde, bzw. widerrufbar ist, wenn ein besonders schweres Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Ein Auslieferungsverfahren scheint nicht ausgeschlossen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Österreich

Das österreichische Recht spricht sich über mögliche Zusammenhänge zwischen Asyl- und Auslieferungsrecht nicht aus. Das Bundesgesetz über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen von 1979 enthält in § 19 das Refoulement-Verbot. Der Flüchtlingsstatus stellt nur eine, wenn auch starke Vermutung für die Unzulässigkeit einer Auslieferung dar. Die Tatsache, dass der verfolgten Person in Österreich oder in einem anderen Staat bereits Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, legt zwar die Annahme politischer Verfolgung nahe, macht jedoch die Auslieferung nicht schlechthin unzulässig. Die Gefahr der politischen Verfolgung ist im Auslieferungsverfahren unabhängig von einem eventuellen Asylverfahren zu beurteilen. Weder das Gericht noch das Bundesministerium für Justiz sind in ihrer Entscheidung an den Ausgang des Verfahrens vor einer anderen Verwaltungsbehörde gebunden. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheids wird die Auslieferung in der Regel trotz hängigem Asylverfahren vollzogen. Es besteht keine Verpflichtung, ein Aus l ieferungs verfahren zu sistieren, wenn ein Asylverfahren hängig ist.

1.6 Umsetzung

Das vorgeschlagene Lösungsmodell will die Koordinationsdefizite bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren durch Einschaltung des Bundesgerichts beheben, indem im Asylverfahren - in Abweichung zum bestehenden Rechtsmittelsystem - der Zugang zum Bundesgericht geöffnet werden soll. Der Zugang bleibt indessen

17 Prof. Dr. Otto Lagodny, Professor für österreichisches und ausländisches Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Strafrechtsvergleichung an der Universität Salzburg, kommt in einem Gutachten zum Schluss, dass die Regelung verfassungs- und völkerrechtswidrig ist.