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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten

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Art. 3 Abs. 3 und 5

3Bei einem Ereignis wird die NAZ personell durch den Stab Bundesrat NAZ verstärkt; dieser kann auch für Vorbereitungsarbeiten beigezogen werden. Bei einem radiologischen Ereignis wird die NAZ überdies durch weitere Verwaltungsstellen, sowie durch zusätzliche Fachleute aus Wissenschaft und Wirtschaft unterstützt.

5Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) berät die NAZ bei Unfällen in Kernkraftwerken im In- und Ausland.

Art. 4 Abs. 1

1Zur Erfüllung ihrer Einsatzaufgaben benützt die NAZ Teile der Anlage KNAZ sowie Mess- und Kommunikationsmittel des Bundes. Zur Erfassung der radiologischen Lage steht der NAZ eine Probenahme- und Messorganisation zur Verfügung.

Art. 4a Probenahme- und Messorganisation

1 Die Probenahme- und Messorganisation umfasst Messstellen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität der Luft sowie Netze von Messstellen zur ständigen Überwachung der Geländeverstrahlung; dazu gehört das Netz für automatische Dosisalarmierung und -messung (NADAM) und das Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).

2 Sie kann von der NAZ erweitert werden durch:

a. ihr Netz von Atomwarnposten als Ergänzung des NADAM;

b. mobile Messequipen mit Messwagen und Armeehelikoptern;

c. Messequipen der ABC-Abwehr der Armee;

d. Messlaboratorien zur Feststellung der Verstrahlung, insbesondere von Lebens- und Futtermitteln sowie von Trink- und Tränkewasser.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft kantonaler Probenahmeorganisationen sowie kantonaler und privater Messlaboratorien und ihrer Messorganisationen.

4 Die Probenahme- und Messorganisation wird bei einem Ereignis durch die NAZ eingesetzt.

3. Stahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199411

Art. 100

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über radiologische oder technische Störfälle rechtzeitig informiert

10SR 520.17

11 SR 814.501