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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten

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b. Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.

c. Es informiert die Bevölkerung und betreibt für sie eine Hotline.

Art. 18 Mittel

Für die Ereignisbewältigung können den Kantonen folgende Mittel zur Verfügung gestellt werden:

a. die Laboratorien des Bundes für die analytischen Belange nach einem Ereignis mit chemischen Kampfstoffen (Referenzlabor);

b. die Einsatzelemente VBS.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturereignisse

Art. 19 Einsatz

In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung, übernehmen.

Art. 20 Aufgaben

1 Im Rahmen der Vorbereitungen auf ein mögliches Naturereignis koordinieren Vertreter des BAFU, des BABS, der MeteoSchweiz, der Bundeskanzlei (BK) und des Eidgenössischen Forschungsinstituts für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) in einem Lenkungsausschuss die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen.

2 Das BAFU betreibt im Ereignisfall eine Hotline für die Bevölkerung.

Art. 21 Mittel

Für die Ereignisbewältigung können den Kantonen folgende Mittel zur Verfügung gestellt werden:

a. der Fachstab Naturgefahren;

b. die Fachstellen des Bundes (BAFU, MeteoSchweiz, WSL, Schweizerischer Erdbebendienst) für die Grundlagen und Daten zur Ereignisbewältigung;

c. die Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN);

d. die Einsatzelemente VBS.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.