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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten

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5. Die Dosisschwellen sind:

Schutzmassnahme Dosis* Dosisschwelle Integrations-

zeit

Für Kinder, Jugendliche und schwange- E 1 mSv 2 Tage re Frauen Aufenthalt im Haus

Aufenthalt im Haus, Keller oder wenn E 10 mSv 2 Tage vorhanden im Schutzraum

Evakuierung, sofern geschützter Auf- E 100 mSv 2 Tage enthalt ungenügend oder nicht länger

möglich / zumutbar

Einnahme von Iodtabletten HSch, Inh, Iod 50 mSv 2 Tage

* E: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien

HSch, Inh, Iod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Iod

Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, welche durch Exposition oder Inkorporation innerhalb von zwei Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist.

6. Für nicht in obiger Tabelle angeführte Schutzmassnahmen gilt allgemein eine Dosisschwelle von höchstens 100 mSv (effektive Dosis).

7. Ein Ernte- und Weideverbot wird vorsorglich angeordnet für diejenigen Gebiete, für welche Massnahmen nach Abs. 5 ergriffen wurden, darüber hinaus für diejenigen in der Windrichtung bis zur Landesgrenze bzw. bis zum Alpenkamm. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Lebensmittelgesetzgebung.

8. In der Akutphase ist das BABS für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Dosen der Bevölkerung verantwortlich.