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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
Art. 10 Einsatz
In besonderen und ausserordentlichen Lagen kommt das BFO ABCN zum Einsatz.
Art. 11 Aufgaben
1 Der Bundesrat ordnet Schutzmassnahmen bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität an. Er stützt sich dabei auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) im Anhang 1.
2 Das BABS hat bei erhöhter Radioaktivität folgende Aufgaben:
a. Es handelt bis zur Bereitschaft des BFO ABCN in eigener Kompetenz und ordnet bei unmittelbarer Gefährdung Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an.
b. Es beschafft für die Lagebeurteilung und die Anordnungen von Schutzmassnahmen erforderlichen Informationen und sorgt für deren Auswertung.
c. Es warnt die Behörden von Bund und Kantonen sowie von ausgewählten Speziallaboratorien.
d. Es informiert die Behörden und die Bevölkerung.
e. Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
3 Das BAG betreibt im Ereignisfall eine Hotline für die Bevölkerung.
4 Das ENSI sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom …20xx für eine rasche Orientierung des BABS über die Vorgänge in schweizerischen Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können.
Art. 12 Mittel
Für die Ereignisbewältigung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a. die MeteoSchweiz für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die Windfeldprognosen, in der Umgebung der Kernanlagen;
b. die Probenahme- und Messorganisation;
c. die Einsatzelemente VBS.