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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten
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4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für biologische Schadenereignisse
Art. 13 Einsatz
In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN auf Antrag des zuständigen Departements (EDI, EVD, UVEK) bei Einsätzen die Koordination übernehmen.
Art. 14 Aufgaben
Die folgenden Bundesämter betreiben bei den folgenden Organismen eine nationale Anlauf- und Informationsstelle sowie eine Hotline für die Bevölkerung:
a. das BAG bei humanpathogenen Organismen;
b. das BVET bei tierpathogenen Organismen;
c. das BLW bei pflanzenpathogenen Organismen in der Landwirtschaft;
d. das BAFU bei allen übrigen Organismen.
Art. 15 Mittel
Für die Ereignisbewältigung können den Kantonen folgende Mittel zur Verfügung gestellt werden:
a. die Laboratorien und Fachstellen des Bundes und die vom Bund bezeichneten nationalen Referenzlaboratorien für die analytischen Belange;
b. die Einsatzelemente VBS.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für chemische Schadenereignisse
Art. 16 Einsatz
In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung, übernehmen.
Art. 17 Aufgaben
1 Das BFO ABCN unterstützt die Kantone bei der Ereignisbewältigung insbesondere bei Ereignissen mit chemischen Kampfstoffen oder bei Verdacht auf solche Stoffe.
2 Das BABS führt eine Liste mit chemischen Kampfstoffen. Es hat bei chemischen Schadenereignissen folgende Aufgaben:
a. Es warnt und informiert die Behörden von Bund und Kantonen.