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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten
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2 Ihm gehören an:
a. der Direktor oder die Direktorin des BAG;
b. der Direktor oder die Direktorin des BABS;
c. der Direktor oder die Direktorin des BVET;
d. der Direktor oder die Direktorin des BFE;
e. der Direktor oder die Direktorin des BAFU.
3 Jedes Mitglied des Ausschusses bezeichnet einen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle des BFO ABCN wird durch das BABS betrieben.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die Einsatzbereitschaft des BFO ABCN sicher.
b. Sie betreibt ein permanentes nationales Melde- und Lagezentrum (MLZ).
c. Sie leistet Führungsunterstützung für das BFO ABCN.
d. Sie betreibt eine Koordinationsstelle für Einsatz- und Logistikmittel des Bundes.
e. Sie orientiert rechtzeitig die Bundesämter, die von einem Ereignis betroffen sind.
f. Sie stellt die Unterlagen zur radiologischen Lage und deren Bewertung sicher.
Art. 8 Vorsitz
1 Der Direktor oder die Direktorin des BABS hat den Vorsitz des BFO ABCN und des Ausschusses inne. Er oder sie überwacht die Planungs- und Koordinationsarbeiten im Hinblick auf Einsätze bei ABCN-Ereignissen und berichtet dem Bundesrat nach Bedarf über den Stand der Arbeiten.
2 Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der Direktor oder die Direktorin des fachverantwortlichen Bundesamtes den Vorsitz inne und ist für die Koordination verantwortlich.
3 Sind mehrere Bundesämter zuständig, so entscheidet der Ausschuss BFO ABCN über den Vorsitz.
Art. 9 Information
1 Die Zuständigkeit der Informationsführung im Ereignisfall liegt beim fachverantwortlichen Departement bzw. Bundesamt.
2 Die Informationen des Bundesrates werden durch die Bundeskanzlei koordiniert. Ihr stehen Spezialisten, insbesondere aus den im BFO ABCN vertretenen Ämtern, im Rahmen des Info-Pools für die fachtechnische Unterstützung zur Verfügung.