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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten

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2 Ihm gehören an:

a. der Direktor oder die Direktorin des BAG;

b. der Direktor oder die Direktorin des BABS;

c. der Direktor oder die Direktorin des BVET;

d. der Direktor oder die Direktorin des BFE;

e. der Direktor oder die Direktorin des BAFU.

3 Jedes Mitglied des Ausschusses bezeichnet einen Stellvertreter oder Stellvertreterin.

Art. 7 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle des BFO ABCN wird durch das BABS betrieben.

2 Sie hat folgende Aufgaben:

a. Sie stellt die Einsatzbereitschaft des BFO ABCN sicher.

b. Sie betreibt ein permanentes nationales Melde- und Lagezentrum (MLZ).

c. Sie leistet Führungsunterstützung für das BFO ABCN.

d. Sie betreibt eine Koordinationsstelle für Einsatz- und Logistikmittel des Bundes.

e. Sie orientiert rechtzeitig die Bundesämter, die von einem Ereignis betroffen sind.

f. Sie stellt die Unterlagen zur radiologischen Lage und deren Bewertung sicher.

Art. 8 Vorsitz

1 Der Direktor oder die Direktorin des BABS hat den Vorsitz des BFO ABCN und des Ausschusses inne. Er oder sie überwacht die Planungs- und Koordinationsarbeiten im Hinblick auf Einsätze bei ABCN-Ereignissen und berichtet dem Bundesrat nach Bedarf über den Stand der Arbeiten.

2 Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der Direktor oder die Direktorin des fachverantwortlichen Bundesamtes den Vorsitz inne und ist für die Koordination verantwortlich.

3 Sind mehrere Bundesämter zuständig, so entscheidet der Ausschuss BFO ABCN über den Vorsitz.

Art. 9 Information

1 Die Zuständigkeit der Informationsführung im Ereignisfall liegt beim fachverantwortlichen Departement bzw. Bundesamt.

2 Die Informationen des Bundesrates werden durch die Bundeskanzlei koordiniert. Ihr stehen Spezialisten, insbesondere aus den im BFO ABCN vertretenen Ämtern, im Rahmen des Info-Pools für die fachtechnische Unterstützung zur Verfügung.