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Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 14 Seiten

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werden. Artikel 11 der Verordnung vom ...12 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen bleibt vorbehalten.

Art. 119

Für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können, gilt zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Verordnung vom …13 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen. (ABCN-Einsatzverordnung)

Art. 122

1 Das Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) nach Artikel 5 der ABCN-Einsatzverordnung vom …14 sowie die Organe des Bundes und der Kantone nach Art. 4 der ABCN-Einsatzverordnung veranlassen, dass die verpflichteten Personen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe und zum Schutz ihrer Gesundheit erforderliche Ausrüstung verfügen.

Art. 123

1 Das Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) nach Artikel 5 der ABCN-Einsatzverordnung vom …15 sowie die Organe des Bundes und der Kantone nach Art. 4 der ABCN-Einsatzverordnung veranlassen, dass die verpflichteten Personen vor der Ausübung ihrer Aufgabe angemessen instruiert und die die Gefahren, die mit ihrer Aufgabe verbunden sind, aufgeklärt werden.

4. Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 200316

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Für die Alarmierung im Falle einer radioaktiven Gefährdung der Bevölkerung gelten zusätzlich:

a. die Verordnung vom …17 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen.

12 SR 520.17

13 SR 520.17

14 SR 520.17

15 SR 520.17

16 SR 520.12

17 SR 520.17