Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

welche der reduzierte Steuersatz zur Anwendung kommt, hat sie das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen aufgeteilt nach Steuersätzen festzuhalten.

Absatz 1 Buchstabe e: Damit bei der Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen beispielsweise Exporte von Gegenständen und Leistungen an Begünstigte nach Artikel 22 des Gaststaatgesetzes steuerbefreit ausgeführt werden können, stellt die ESTV der steuerpflichtigen Person gestützt auf Artikel 82 Absatz 1 ein besonderes Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung. Die dabei ermittelten Werte sind ebenso festzuhalten wie die Werte aus dem Verfahren gemäss Artikel 82 Absatz 2, welche steuerpflichtige Person anwenden können, die gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände für den Wiederverkauf an einen Abnehmer im Inland beziehen.

Absatz 1 Buchstabe f: Wird ein unbeweglicher Gegenstand aus dem grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Bereich entnommen und entweder im nicht unternehmerischen, insbesondere privaten Bereich, oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, ist nach Artikel 85 auf dem Zeitwert die Steuer zum Normalsatz zu belasten, wenn der unbewegliche Gegenstand steuerentlastet ist. Solche Entnahmen von unbeweglichen Gegenständen hat die steuerpflichtige Person entsprechend festzuhalten.

Absatz 2 gibt der ESTV die Befugnis, mehrere Werte gemäss Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenzufassen. Sie könnte also beispielsweise im Formular für die periodischen Abrechnungen die Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3, also die Leistungen, die gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind und die Leistungen an Begünstigte nach Artikel 22 des Gaststaatgesetzes, unter einer einzigen Ziffer zusammenfassen. Weiter ist sie nicht verpflichtet, im Rahmen der periodischen Abrechnungen immer alle Werte einzuverlangen, welche die steuerpflichtige Person nach Absatz 1 festhalten muss.

Art. 120 Zusätzliche Unterlagen

(Art. 71 MWSTG)

Absatz 1 bezeichnet in einer nicht abschliessenden Aufzählung diejenigen Unterlagen, welche die ESTV von der steuerpflichtigen Person verlangen kann. Dabei handelt es sich nicht um Werte, die für die periodische Abrechnung nach Artikel 35 MWSTG festgehalten werden müssen, sondern um Unterlagen, die zur Überprüfung gewisser Sachverhalte benötigt werden.

Absatz 1 Buchstabe a: Die in Artikel 118 respektive 119 genannten Angaben werden nicht nur für die periodischen Abrechnungen benötigt, sondern auch für die Deklaration für die Steuerperiode.

Absatz 1 Buchstabe b hält fest, dass die ESTV von der steuerpflichtigen Person die Einreichung der rechtsgültig unterzeichneten Jahresrechnung verlangen kann. Ist die Person nicht buchführungspflichtig, hat sie auf Verlangen der ESTV eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode einzureichen.