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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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Art. 40 Übergangsbestimmungen

1Das BAZL gewährt höchstens für die drei auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahre Flugplätzen der Kategorie III Finanzhilfen gemäss dem Artikel 28, wenn:

a. glaubhaft dargestellt wird, dass die erforderlichen finanziellen Mittel trotz nachweisbarer Anstrengungen nicht über anderweitige Finanzierungsquellen sichergestellt werden können;

b. Erträge aus der Kerosinbesteuerung verfügbar sind;

c. die auf dem entsprechenden Flugplatz für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle ein begründetes Gesuch einreicht.

3 Bis zum 31. Dezember 2013 bilden sämtliche Flugplätze der Kategorie II eine Gebührenzone.

4 Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 38) erstmals für das Jahr 2011.

II

Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge gemäss Beilage. Der heutige Anhang wird zu Anhang 1.

III

Diese Änderung tritt am 1. xx 2010 in Kraft.

xx. xx 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: