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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK» ersetzt.

c. die Kurzbezeichnung «Kommando» durch die Kurzbezeichnung «Luftwaffe» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Abs. 1 erster Satz

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe den Flugsicherungsdienst. …

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Die Skyguide

Art. 6 Abs. 1

1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für vier Jahre fest.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Kapitel: Finanzierung der Flugsicherung

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 9 Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr.

1794/2006

In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 nicht für Flugplätze der Kategorien II und III gemäss Artikel 24.

Art. 10 Einschränkung von Quersubventionierungen

1 Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdienste verwendet werden.

2 Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.

Art. 11 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den

Bund

1 Der Bund gilt die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Deutschland, Italien und Österreich entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite ab.