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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten
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b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK» ersetzt.
c. die Kurzbezeichnung «Kommando» durch die Kurzbezeichnung «Luftwaffe» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Abs. 1 erster Satz
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe den Flugsicherungsdienst. …
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Kapitel: Die Skyguide
Art. 6 Abs. 1
1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für vier Jahre fest.
Gliederungstitel vor Art. 9
3. Kapitel: Finanzierung der Flugsicherung
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 9 Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr.
1794/2006
In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 nicht für Flugplätze der Kategorien II und III gemäss Artikel 24.
Art. 10 Einschränkung von Quersubventionierungen
1 Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdienste verwendet werden.
2 Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.
Art. 11 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den
Bund
1 Der Bund gilt die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Deutschland, Italien und Österreich entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite ab.