Vorlage
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Art. 30 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an
den Kosten für die An- und Abflugsicherung
1 Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf ihren jeweiligen Flugplätzen.
2 Umfasst eine Gebührenzone mehrere Flugplätze, so müssen die Halter aller Flugplätze die Verhandlungen koordinieren.
3 Die Flugplatzhalter müssen das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen informieren.
Gliederungstitel vor Art. 31
5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren
Art. 31 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1794/200610; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 2001 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL)11;
b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden;
c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden;
2 Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.
3 Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren.
Art. 32 Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren
Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen herrschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, wenn der entsprechenden Status im Flugplan vermerkt ist;
b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL.
10Gemäss Ziffer 5 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens (SR 0.748.127.192.68).