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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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„ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services“ (achte Auflage, 2009)9.

3 Für Schulungsflüge können reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden.

4 Die Gebühren werden vom Flugplatzhalter festgelegt und erhoben. Umfasst jedoch eine Gebührenzone mehrere Flugplätze, so werden sie vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann den Flugplatzhalter mit dem Inkasso beauftragen.

Art. 28 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grund-

satz und Bemessung

1 Der Bund leistet jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.

2 Die Finanzhilfe für eine Gebührenzone deckt, sofern die bewilligten Kredite aus der Kerosinbesteuerung für alle Gebührenzonen ausreichen, den Fehlbetrag zwischen dem budgetierten Aufwand und dem budgetierten Ertrag sowie den zugesicherten Beiträgen gemäss Artikel 30.

3 Das BAZL legt pro Gebührenzone jeweils für das Folgejahr die Finanzhilfen fest.

4 Reichen die Kredite nicht aus, so berechnet das BAZL die effektiven Beträge nach der Formel in Anhang 5.

5 Das BAZL kann jedoch vorab einzelnen Gebührenzonen, in denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten aufgrund besonders komplexer Luftraumstrukturen aus Sicherheitsgründen unentbehrlich ist, vor der Berechnung gemäss Absatz 4 einen fixen Betrag zuweisen, der maximal 30% des Fehlbetrages nach Absatz 2 deckt.

6 Erweist sich der Fehlbetrag nach Absatz 2 aufgrund der definitiven Abrechnung als geringer als der budgetierte Fehlbetrag, so wird die Differenz im Folgejahr auf die Finanzhilfe angerechnet.

Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zah-

lungsempfänger

1 Zahlungsempfänger ist der Flugplatzhalter oder, wenn eine Gebührenzone mehrere Flugplätze umfasst, der Erbringer der Flugverkehrsdienste.

2 Der Zahlungsempfänger stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu.

3 Plant der Zahlungsempfänger Investitionen, die bedeutende Auswirkungen auf die Höhe des Beitrages des Bundes haben können, so muss er es dem BAZL mitteilen.

9 Das Dokument kann beim BAZL eingesehen werden oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder über www.icao.int bezogen werden.