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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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Art. 33 Kostenübernahme durch den Bund

1 Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden vom Bund abgegolten.

2 Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen.

3 Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.

Gliederungstitel vor Art. 34

6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife

Art. 34 Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung auf

Flugplätzen der Kategorie II und III

1 Die von einer Gebühr für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorien II und III direkt betroffenen Kreise sind spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Gebühren anzuhören.

2 Zu diesem Zweck werden die beabsichtigten Gebühren im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aironautical Information Circular, AIC)12 bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass die betroffenen Kreise innert eines Monats die Unterlagen einsehen und Stellung nehmen können.

Art. 35 Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife

1 Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198513 an.

2 Der Antrag ist mit Begründung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten dem BAZL zuhanden des UVEK einzureichen.

3 Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:

a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste;

b. das geplante Verkehrsvolumen;

c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.

4 In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden.

5 Der Entscheid des UVEK und das Inkrafttretensdatum des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Gliederungstitel vor Art. 36

12 Das AIC kann bei der Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf kostenpflichtig bezogen werden.

13 SR 942.20