Vorlage

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

2 Das BAZL leistet quartalsweise Zahlungen für die voraussichtlichen Ertragsausfälle der Skyguide. Es orientiert sich dabei am Voranschlag der Skyguide.

3 Erweisen sich die Abgeltungen des Bundes aufgrund der definitiven Abrechnung als zu hoch oder zu niedrig, so wird die Differenz im Folgejahr angerechnet. Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20057 und das BAZL prüfen die Abrechnung.

4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.

Art. 12 Allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen

Der schweizerische Luftraum wird in verschiedene Gebührenzonen für den Streckenflugsicherungsdienst sowie für den An- und Abflugsicherungsdienst aufgeteilt. Innerhalb jeder Gebührenzone:

a. gilt ein einheitlicher Gebührentarif;

b. dient die Summe der Kosten aller in der Zone erbrachten Flugsicherungdienste als Bemessungsgrundlage; und

c. ist für die An- und Abflugsicherung der gleiche Erbringer der Flugverkehrsdienste zuständig.

Art. 13 Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung der Flugsicherungsgebühren sind die periodisch im Voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen abzüglich allfälliger Abgeltungen, Finanzhilfen und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 27 sowie 36 bis 38.

Art. 14 Abstufung der Gebührentarife

Die Gebührentarife werden nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge abgestuft.

Art. 15 Schuldner von Flugsicherungsgebühren

1 Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsgebühren.

2 Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren.

Art. 16 Veröffentlichung der Gebühren

Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication, AIP)8 veröffentlicht.

Gliederungstitel vor Art. 17

7 SR 221.302

8 Das AIP kann bei der Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf kostenpflichtig bezogen werden.