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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste

Art. 17 Gebührenzone

Das Fluginformationsgebiet (Flight Information Region, FIR) Schweiz, in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden, bildet eine Gebührenzone für Streckenflugsicherungsgebühren.

Art. 18 Zuständigkeit für die Finanzierung

Für die Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste ist die Skyguide verantwortlich.

Art. 19 Streckenflugsicherungsgebühren

1 Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr.

2 Sie legt den Gebührentarif fest.

3 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anlagen II und III der Streckengebühren-Grundsätze und übermittelt sie dem BAZL.

4 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach Artikel 17 übermitteln der Skyguide die für die Erstellung der Berichtstabellen erforderlichen Informationen. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)

Art. 20 Flugplatzkategorie I

Die in Anhang 2 aufgeführten Flughäfen (Landesflughäfen) bilden in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste die Flugplatzkategorie I.

Art. 21 Gebührenzone

Die Flughäfen der Kategorie I bilden eine Gebührenzone.

Art. 22 Zuständigkeit für die Finanzierung

Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flughäfen der Kategorie I ist der Erbringer des Flugverkehrsleitdienstes verantwortlich.

Art. 23 Gebühren für die An- und Abflugsicherung

1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.