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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge

Art. 36

1 Der Bund leistet den Erbringern der Flugsicherungsdienste für militärische Flüge kostendeckende Abgeltungen.

2 Die Erbringer ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen betreffend militärischer Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.

Gliederungstitel vor Art. 37

8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste

Art. 37

1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten, die nach dieser Verordnung nicht auch für die Finanzierung dieser Dienste verantwortlich sind, stellen den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen für ihre Leistungen Rechnung.

2 Sie geben den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen rechtzeitig vor der Erstellung der Voranschläge und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

3 Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.

Gliederungstitel vor Art. 38

9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung

Art. 38

1 Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luftraum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informationen.

Gliederungstitel vor Art. 39

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Änderungen der Anhänge

1 Das UVEK kann die Anhänge 3 und 4 zu dieser Verordnung ändern.

2 Es ordnet der Kategorie II diejenigen Flugplätze zu, auf denen An- und Abflugsicherungsdienste für den Instrumentenflugverkehr erbracht werden und auf denen die Erbringung dieser Dienste einem nationalen öffentlichen Interesse entspricht.

3 Es ordnet der Kategorie III diejenigen Flugplätze zu, auf denen An- und Abflugsicherungsdienste für den Instrumentenflugverkehr erbracht werden, die jedoch nicht unter die Kategorien I und II fallen.