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Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 15 Seiten

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2 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und übermittelt sie dem BAZL.

3 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I übermitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste die für die Erstellung der Berichtstabellen erforderlichen Informationen. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen.

4 Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann die Flugplatzhalter mit dem Inkasso beauftragen.

Gliederungstitel vor Art. 24

4. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorien II und III

Art. 24 Flugplatzkategorien II und III

1 Die in Anhang 3 aufgeführten Flugplätze bilden in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste die Flugplatzkategorie II.

2 Die in Anhang 4 aufgeführten Flugplätze bilden in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste die Flugplatzkategorie III.

Art. 25 Bildung von Gebührenzonen

1 Jeder Flugplatz der Kategorien II und III bildet eine eigene An- und Abfluggebührenzone.

2 Auf Antrag eines Flugplatzhalters oder eines Erbringers der Flugverkehrsdienste kann das UVEK jedoch mehrere von ihnen zu einer übergreifenden An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG). Für die Aufhebung einer übergreifenden Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen.

3 Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen.

Art. 26 Zuständigkeit für die Finanzierung

1 Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorien II und III ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich.

2 Umfasst jedoch eine Gebührenzone mehrere Flugplätze, so ist der Erbringer der Flugverkehrsdienste verantwortlich.

Art. 27 Gebühren für die An- und Abflugsicherung

1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorien II und III zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.

2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III, Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii–iv und vi–viii und 48 von Dokument 9082