Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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wirtschaftlichen Fahrzeugen sowie deren Anhängern bewilligen. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
Art. 18 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
1Auf Motorrädern und auf motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen dürfen Kinder unter sieben Jahren nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2 Radfahrerinnen und Radfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a. auf mehrplätzigen Fahrrädern: so viele Personen, wie zusätzliche Plätze vorhanden sind;
b. auf einem Nachlaufteil nach Artikel 210 Absatz 5 VTS6an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: ein Kind oder eine behinderte Person im Rollstuhl;
c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad oder einer speziellen Fahrrad-/Rollstuhlkombination: eine behinderte Person; oder
d. auf einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzen.
3 Kinder dürfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können.
4 Radfahrerinnen und Radfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Personen nach Absatz 2 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf die Radfahrerin oder den Radfahrer nicht behindern.
Art. 19 Tragen von Sicherheitsgurten
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen alle Fahrzeuginsassen und -insassinnen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführerinnen und -führer müssen sicherstellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht sind ausgenommen:
a. Personen, die durch ein befristetes ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG;
b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferantinnen und -Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c. Personen bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;