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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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3. Titel: Signale und Markierungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 81 Ausgestaltung der Signale

1 Die Ausgestaltung der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen richtet sich nach Anhang 1.

2 Signale in lichttechnischer Ausführung können abweichend von den Gestaltungsvorschriften auf schwarzem Grund dargestellt sein.

Art. 82 Geltung für die Strassenbenützerinnen und -benützer

1 Signale, Markierungen, Schranken, Absperrungen und Leiteinrichtungen gelten für alle Strassenbenützerinnen und -benützer, soweit sich nicht aus einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

2 Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Fahrverkehr allgemein gelten, sind auch von Reiterinnen und Reitern sowie von Personen, die Vieh führen, zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (B.01).

3 Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.

4 Gilt ein Signal nur für bestimmte Fahrstreifen, so kann dies mit Hilfe des Hinweissignals «Anzeige der Fahrstreifen» (G.08) angezeigt sein, wobei das Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet wird, der den entsprechenden Fahrstreifen darstellt.

5 Mit Ausnahme der Signale «Hauptstrasse» (D.06) und «Ende Hauptstrasse» (F.13) sowie der Wanderwegweiser richten sich gelb-schwarze Signale ausschliesslich an militärische Strassenbenützerinnen und -benützer. Weiss-orange Wegweiser richten sich ausschliesslich an Strassenbenützerinnen und -benützer des Zivilschutzes.

6 Temporäre Signale gehen ihnen widersprechenden dauernden Signalen vor.

2. Kapitel: Gefahrensignale

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 83

Gefahrensignale warnen vor einer schlecht erkennbaren Gefahr.