Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
Art. 84 Kurven
Kurvensignale (A.01–A.04) warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
Art. 85 Unebenheiten der Fahrbahn
Das Signal «Unebene Fahrbahn» (A.05) warnt vor Unebenheiten der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
Art. 86 Verengung der Fahrbahn
1 Das Signal «Engpass» (A.06) warnt vor Stellen, an denen sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist.
2 Die Signale «Verengung rechts» (A.07) und «Verengung links» (A.08) warnen vor Stellen, an denen sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist.
Art. 87 Gefälle und Steigung
Die Signale «Gefährliches Gefälle» (A.09) und «Starke Steigung» (A.10) warnen vor längeren Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent. Auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
Art. 88 Schleudergefahr, Rollsplitt, Steinschlag
1 Das Signal «Schleudergefahr» (A.11) warnt vor Strassenstrecken, auf denen mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist.
2 Das Signal «Rollsplitt» (A.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3 Das Signal «Steinschlag» (A.13) warnt vor Steinschlag.
Art. 89 Baustelle
Das Signal «Baustelle» (A.14) warnt vor Baustellen im Bereich der Fahrbahn und den damit verbundenen Unebenheiten, Verengungen der Fahrbahn und anderen Hindernissen sowie vor dort arbeitenden Personen.
3. Abschnitt: Übrige Gefahren
Art. 90 Kinder
Das Signal «Kinder» (A.15) warnt vor Stellen, an denen häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist.