Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2. Abschnitt: Verbotssignale

Art. 101 Allgemeine Fahrverbote

1 Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (B.01) untersagt den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge.

2 Das Signal «Einfahrt verboten» (B.02) untersagt die Einfahrt für alle Fahrzeuge; der Verkehr aus der Gegenrichtung ist jedoch gestattet.

Art. 102 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot, Verbot für Tiere

1 Teilfahrverbote untersagen den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:

a. Das «Verbot für Motorwagen» (B.03) untersagt das Fahren mit mehrspurigen Motorfahrzeugen, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.

b. Das «Verbot für Motorräder» (B.04) untersagt das Fahren mit Motorrädern.

c. Das «Verbot für Fahrräder» (B.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern.

d. Das «Verbot für Motorfahrräder» (B.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.

e. Das «Verbot für Lastwagen» (B.07) untersagt das Fahren mit schweren Motorwagen zum Sachentransport.

f. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (B.08) untersagt das Fahren mit Gesellschaftswagen.

g. Das «Verbot für Traktoren» (B.09) untersagt das Fahren mit Traktoren.

h. Das «Verbot für Anhänger» (B.10) untersagt das Fahren mit Motorfahrzeugen mit Anhängern, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.

i. Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (B.11) untersagt das Fahren mit Motorfahrzeugen mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger sowie landwirtschaftliche Anhänger.

j. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (B.12) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen, die nach der Verordnung vom 29. November 200215 über die Beförderung gefährlicher Güter (SDR) gekennzeichnet sein müssen. In Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben angezeigt.

k. Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (B.13) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Abschnitt 1.9.6 SDR16 befördern.

15 SR 741.621

16 SR 741.621