Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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2 Handwagen müssen von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Sind sie weniger als 1 m breit, so müssen sie auf Flächen, die für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmt sind, geführt werden.
3 Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch Artikel 44a.
5. Kapitel: Regeln für Reiterinnen und Reiter und Vieh
Art. 75 Vieh
(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)
1 Wer Vieh führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Vieh darf nur geeigneten Führerinnen und Führern anvertraut werden.
2 Die Begleitpersonen von Herden müssen dafür sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt, ausser auf Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen.
Art. 76 Reiterinnen und Reiter
(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiterinnen und Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Eine Reiterin oder ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet:
a. ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr;
b. in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reiterinnen und Reitern.
Art. 77 Gemeinsame Bestimmungen
1 Viehherden und Reiterkolonnen sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
2 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, müssen Personen, die reiten oder Vieh führen, wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht tragen. Das Reittier ist zudem mit retroreflektierenden Gamaschen zu versehen. Bei Viehherden und Reiterkolonnen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.