Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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te Höchstgeschwindigkeit sowie eine allfällige motorische Unterstützung auf 20 km/h beschränkt sind.
Art. 72 Fahrräder und Motorfahrräder
1 Radfahrerinnen und Radfahrer müssen den Vortritt gewähren, wenn sie aus einem Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2 Sie dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. Das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Motorfahrzeuge stellen.
3 Das Nebeneinanderfahren zu zweit ist nur gestattet, wenn der übrige Verkehr nicht unnötig behindert wird:
a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern;
b. bei dichtem Fahrradverkehr;
c. auf Radwegen sowie auf signalisierten Routen für Fahrräder auf Nebenstrassen;
d. in Begegnungszonen.
4 Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. Ausserorts dürfen Kinder unter zehn Jahren das Fahrrad auch auf dem Trottoir und auf Fusswegen benützen. Sie müssen dabei auf die Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und ihnen den Vortritt gewähren.
5 Sofern besondere Bestimmungen, Signale und Markierungen für Motorfahrräder fehlen, gelten für diese die Regeln und die durch Signale und Markierungen angezeigten Rechte und Pflichten für Fahrräder. Vorbehalten bleibt Artikel 146 Absatz 4. Überdies gelten für sie die Bestimmungen für Motorfahrzeuge zur Vermeidung von Lärm und anderen Belästigungen.
Art. 73 Strassenbahnen
1 Die Führerinnen und Führer von Strassenbahnen müssen besonders vorsichtig fahren bei Schleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs.
2 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
Art. 74 Tierfuhrwerke, Handwagen und Motorhandwagen
1 Jedes Tierfuhrwerk muss durch eine geeignete Person geführt werden. Die Person darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt.