Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Art. 68 Benützung der Autobahnen und Autostrassen
1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
2 Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.
3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
Art. 69 Besondere Regeln auf Autobahnen und Autostrassen
1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2 Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge dürfen nur für Nothalte benützt werden; sonst darf einzig auf signalisierten Parkplätzen gehalten werden.
3 Die Fahrzeuginsassen und -insassinnen dürfen die Fahrbahn nicht betreten, ausgenommen den Pannenstreifen.
4 Rechts darf nur in folgenden Fällen an andern Fahrzeugen vorbeigefahren werden:
a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
b. auf Einspurstrecken, wenn für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (K.04);
d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
5 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.
Art. 70 Signalisierte Tunnels
1 In signalisierten Tunnels sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.
2 An Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter in signalisierten beleuchteten und unbeleuchteten Tunnels eingeschaltet werden.
3 Bei Nothalten ist der Motor unverzüglich abzustellen.
6. Abschnitt: Regeln für besondere Fahrzeugarten
Art. 71 Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h
Führerinnen und Führer von Fahrzeugen bis zu einer Breite von höchstens 1 m sind den Radfahrerinnen und Radfahrern hinsichtlich der Benutzungspflicht von Radstreifen und Radwegen gleichgestellt, wenn bei diesen Fahrzeugen die bauartbeding-