Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 68 Benützung der Autobahnen und Autostrassen

1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.

2 Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.

3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

Art. 69 Besondere Regeln auf Autobahnen und Autostrassen

1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

2 Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge dürfen nur für Nothalte benützt werden; sonst darf einzig auf signalisierten Parkplätzen gehalten werden.

3 Die Fahrzeuginsassen und -insassinnen dürfen die Fahrbahn nicht betreten, ausgenommen den Pannenstreifen.

4 Rechts darf nur in folgenden Fällen an andern Fahrzeugen vorbeigefahren werden:

a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;

b. auf Einspurstrecken, wenn für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;

c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (K.04);

d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.

5 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.

Art. 70 Signalisierte Tunnels

1 In signalisierten Tunnels sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.

2 An Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter in signalisierten beleuchteten und unbeleuchteten Tunnels eingeschaltet werden.

3 Bei Nothalten ist der Motor unverzüglich abzustellen.

6. Abschnitt: Regeln für besondere Fahrzeugarten

Art. 71 Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h

Führerinnen und Führer von Fahrzeugen bis zu einer Breite von höchstens 1 m sind den Radfahrerinnen und Radfahrern hinsichtlich der Benutzungspflicht von Radstreifen und Radwegen gleichgestellt, wenn bei diesen Fahrzeugen die bauartbeding-