Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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6. Kapitel: Verhalten bei Unfällen
Art. 78 Sicherung der Unfallstelle
(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl und Ähnliches Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch mitfahrende Personen, sofort Sicherungsmassnahmen treffen.
2 Kann eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden, so ist sofort die Polizei zu benachrichtigen, namentlich wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten.
Art. 79 Unfälle mit Personenschaden
(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)
1 Bei Unfällen ist sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn eine Person äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
2 Keine Meldung an die Polizei ist erforderlich:
a. bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger oder die Schädigerin muss aber der verletzten Person Namen und Adresse angeben;
b. wenn nur die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, ihre oder seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
Art. 80 Feststellung des Sachverhalts
(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)
1 Die Lage an der Unfallstelle darf bei meldepflichtigen Unfällen bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs verändert werden. Die ursprüngliche Lage ist vorgängig zu dokumentieren.
2 Will eine geschädigte Person die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so müssen die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
3 Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeuge auf dringlicher Fahrt und Fahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhalts gewährleistet sind.
4 Erfahren Fahrzeugführerinnen oder -führer erst nachträglich, dass sie an einem Unfall beteiligt waren oder hätten beteiligt sein können, so müssen sie unverzüglich zur Unfallstelle zurückkehren oder die Polizei benachrichtigen.