Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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2 Das Signal «Verbot für Fussgängerinnen und Fussgänger» (B.14) untersagt Fussgängerinnen und Fussgängern den Zugang.
3 Das Signal «Skifahren verboten» (B.15) untersagt das Fahren mit Skis und dergleichen, das Signal «Schlitteln verboten» (B.16) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art.
4 Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (B.17) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.
5 Das «Verbot für Tiere» (B.18) untersagt den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
6 In einem Signal können mehrere Verbotssymbole dargestellt sein (B.19, B.20).
Art. 103 Höchstgewicht, Achsdruck
1 Das Signal «Höchstgewicht» (B.21) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt.
2 Das Signal «Achsdruck» (B.22) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Art. 104 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
1 Das Signal «Höchstbreite» (B.23) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Auf Strassen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist, dürfen jedoch Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke eine Breite von 2,55 m aufweisen.
2 Das Signal «Höchsthöhe» (B.24) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt.
3 Das Signal «Höchstlänge» (B.25) untersagt das Fahren mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Länge mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt.
Art. 105 Höchstgeschwindigkeit
1 Das Signal «Höchstgeschwindigkeit» (B.26) zeigt die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde (km/h) an, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.
2 Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (B.27) zeigt den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts an.
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-