Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2 Das Signal «Fussweg» (C.17) verpflichtet Fussgängerinnen und Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.

3 Das Signal «Reitweg» (C.18) verpflichtet Reiterinnen und Reiter sowie Personen, die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.

4 Weitere Strassenbenützerinnen und -benützer dürfen Rad-, Fuss- und Reitwege nur dann benützen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen Radwege benützen, wenn Trottoir und Fussweg fehlen.

5 Mit einem Signal für Wege mit gemeinsamer Nutzung (z. B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; C.19) sind Wege nach den Absätzen 1–3 angezeigt, bei denen die Verkehrsfläche für die Benützerkategorien nicht unterteilt ist. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter müssen auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.

6 Mit einem Signal für Wege mit getrennter Verkehrsfläche (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; C.20) sind Wege nach den Absätzen 1–3 angezeigt, bei denen den Benützerkategorien mittels Markierung je eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet ist.

Art. 117 Busfahrbahn

Das Signal «Busfahrbahn» (C.21) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; es kann auch den Verlauf von markierten Busstreifen verdeutlichen.

4. Abschnitt: Besondere Verhaltenssignale

Art. 118 Signale für besondere Verkehrsflächen

1 Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (D.01) mit blauem Grund und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (D.02) mit weissem Grund kennzeichnen die Stelle, ab der die besonderen Regeln für den Verkehr innerorts gelten.

2 Die Signale «Autobahn» (D.03) und «Autostrasse» (D.04) kennzeichnen Strassen, auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten. Sie heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf.

3 Das Signal «Tunnel» (D.05) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunnels gelten. Auf Autobahnen und Autostrassen ist beim Signal am Tunneleingang ergänzend der Name des Tunnels angegeben.

Art. 119 Hauptstrassen

1 Das Signal «Hauptstrasse» (D.06) kennzeichnet vortrittsberechtigte Strassen und zeigt an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt aufgehoben ist.

2 Auf Hauptstrassen ist das Parkieren untersagt.