Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

Art. 106 Abbiegen verboten, Wenden verboten

1 Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (B.28) und «Abbiegen nach links verboten» (B.29) untersagen das Abbiegen in Pfeilrichtung an der betreffenden Stelle.

2 Das Signal «Wenden verboten» (B.30) untersagt das Wenden von Fahrzeugen an der betreffenden Stelle.

Art. 107 Überholverbote

1 Das Signal «Überholen verboten» (B.31) untersagt das Überholen von fahrenden mehrspurigen Motorfahrzeugen und Strassenbahnen durch Motorfahrzeuge.

2 Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (B.32) untersagt das Überholen von fahrenden mehrspurigen Motorfahrzeugen und Strassenbahnen durch schwere Motorwagen zum Sachentransport.

3 Bei beiden Signalen dürfen, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholt werden, die nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

Art. 108 Mindestabstand für Lastwagen

Das Signal «Mindestabstand für Lastwagen» (B.33) untersagt den Führerinnen und Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport, unter sich den angegebenen Mindestabstand zu unterschreiten.

Art. 109 Dem Gegenverkehr Vortritt gewähren

Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt gewähren» (B.34) verpflichtet Führerinnen und Führer, dem Gegenverkehr den Vortritt zu gewähren. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, wenn die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt.

Art. 110 Halte- und Parkierungsverbot

Auf der signalisierten Strassenseite untersagt das Signal «Halten verboten» (B.35) das freiwillige Halten, das Signal «Parkieren verboten» (B.36) das Parkieren von Fahrzeugen.

Art. 111 Zollhaltestelle, Polizei

1 Das Signal «Zollhaltestelle» (B.37) verpflichtet zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, so darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.

2 Das Signal «Polizei» (B.38) verpflichtet zum Halten beim Anhalteposten der Polizei.