Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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3. Abschnitt: Gebotssignale
Art. 112 Stop, Kein Vortritt
Die Signale «Stop» (C.01) und «Kein Vortritt» (C.02) verpflichten die Fahrzeugführerinnen und -führer, die Geschwindigkeit zu mässigen und den Fahrzeugen auf der Strasse, der sie sich nähern, den Vortritt zu gewähren. Beim Signal «Stop» müssen sie anhalten.
Art. 113 Fahrtrichtung
1 Die Signale für die vorgeschriebene Fahrtrichtung (C.03–C.10) verpflichten die Fahrzeugführerinnen und -führer, an der betreffenden Stelle ausschliesslich in eine der angezeigten Richtungen zu fahren.
2 Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (C.11) verpflichtet die Führerinnen und Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, an der betreffenden Stelle die angezeigte Richtung einzuschlagen.
3 Das Signal «Hindernis umfahren» (C.12 und C.13) verpflichtet die Führerin oder den Führer, das Hindernis, bei dem das Signal steht, auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite zu umfahren.
Art. 114 Kreisverkehrsplatz
1 Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (C.14) zeigt in Verbindung mit dem Signal «Kein Vortritt» (C.02) Kreisverkehrsplätze an und verpflichtet die Führerinnen und Führer, im Kreis die entsprechende Richtung einzuhalten.
2 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen der Vortritt gewährt werden.
3 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss die Richtung nicht angezeigt werden.
4 Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrerinnen und Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Art. 115 Schneeketten obligatorisch
Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (C.15) verbietet mehrspurigen Motorfahrzeugen, die betreffende Strecke zu befahren, wenn nicht wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.
Art. 116 Radweg, Fussweg, Reitweg
1 Das Signal «Radweg» (C.16) verpflichtet Radfahrerinnen und Radfahrer, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.